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Aufhebung einer Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen


Messen, Ausstellungen und Märkte Aufhebung

Für die Aufhebung werden folgende Arten unterschieden:

Der Antragsteller / die Antragstellerin kann einen Antrag auf Aufhebung einreichen.

Die zuständige Behörde kann die Festsetzung aufheben, allerdings nur wenn es sich bei der Veranstaltung um die Festsetzung eines Wochen-, Jahrmarktes oder Volksfestes handelt und die Durchführung der Veranstaltung der Veranstaltenden Person nicht zugemutet werden kann.

Sollte es sich um eine Messe, Ausstellung oder Großmarkt handeln, muss der Veranstalter / Veranstalterin das nicht stattfinden der Veranstaltung anzeigen.

Leistungsbeschreibung

Sie können als veranstaltende Person Ihre festgesetzten Messen, Ausstellungen oder Märkte aufheben lassen.

Für Wochen-, Jahrmärkte oder Volksfeste ist eine Aufhebung nur möglich, wenn Ihnen die Durchführung nicht zugemutet werden kann.

Fällt die Veranstaltung unter die Kategorie Messe, Ausstellung oder Großmarkt, müssen Sie das nicht stattfinden der Veranstaltung lediglich anzeigen.

Mit Hilfe eines formlosen Antrages, können Sie die Festsetzung bei der zuständigen Stelle aufheben lassen. In diesem sollten zur Zuordnung die folgenden Angaben getätigt werden:

Angaben zur veranstaltenden Person

Bezeichnung der Veranstaltung

Anschrift der Veranstaltung

Begründung der Aufhebung

Damit Sie eine Festsetzung einer Veranstaltung aufheben können, müssen Sie vorab bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Diesen Antrag können Sie formlos schriftlich oder online stellen.

Schriftlicher Ablauf:

Sie erstellen einen formlosen Antrag und senden ihn postalisch oder per E-Mail an die zuständige Behörde.

Bei Rückfragen oder Unvollständigkeit nimmt die zuständige Behörde Kontakt mit Ihnen auf.

Nach der Prüfung geht Ihnen ein Bescheid zu.

Sie erhalten einen Gebührenbescheid.

Online-Dienst Ablauf:

Sie rufen den Online Dienst auf.

Sie befüllen das Antragsformular und senden es ab. Die Übermittlung an die zuständige Stelle passiert automatisch.

Die restlichen Schritte gleichen dem schriftlichen Ablauf.

Die Zuständigkeit liegt grds. bei dem Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt.  Bei Wochenmärkten liegt die Zuständigkeit bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Ihre Veranstaltung muss eine genehmigte Festsetzung besitzen.

Sie müssen eine der folgenden Veranstaltungen durchführen:

Messe

Ausstellung

Großmarkt

Wochenmarkt

Spezialmarkt

Jahrmarkt

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.21 iVm Nr. 1.11  -  je nach Zeitaufwand.

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