Vergütungsvereinbarungen
Vergütungsvereinbarungen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Verhandlung von Pflegesätzen mit Trägern voll- und teilstationärer Pflegeeinrichtungen.
Die zentrale Vereinbarungsstelle für den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge ist dem Fachbereich Soziales, Fachdienst 50.3, zugeordnet. Vertragsverhandlungen werden von dieser Vereinbarungsstelle geführt. Insbesondere betrifft dies folgende Verträge:
- im Bereich des SGB II Vereinbarungen nach § 17 SGB II
- im Bereich des SGB VIII Vereinbarungen nach dem § 77 SGB VIII sowie nach §§ 78a ff. SGB VIII und für den Bereich der Erziehungsberatung gemäß § 28 SGB VIII
- im Bereich des SGB IX Vereinbarungen nach den §§ 123 ff. SGB IX
- im Bereich des SGB XI Vereinbarungen nach den §§ 85 ff. SGB XI
- im Bereich des SGB XII Vereinbarungen nach § 75 III SGB XII sowie Vereinbarungen bezüglich der Sucht- und Schuldnerberatungsstellen
Andere, aktuell nicht vorhersehbare bzw. nicht aufgezählte Vereinbarungen, die einen ähnlichen Charakter bzw. eine ähnliche Zielsetzung wie oben angeführte Vereinbarungen haben, werden ebenfalls der Zuständigkeit der Vereinbarungsstelle zugeordnet.
Beim Abschluss von Einzelvereinbarungen durch den jeweiligen Fachdienst bzw. Fachbereich ist die zentrale Vereinbarungsstelle im Vorfeld mit einzubeziehen.
Soweit Anbieter von Leistungen zu Verhandlungen auffordern, sind entsprechende Anliegen, soweit sie nicht direkt bei der zentralen Vereinbarungsstelle eingehen, dieser zuzuleiten bzw. ist an diese zu verweisen. Die zentrale Vereinbarungsstelle fordert im Bedarfsfall zu Verhandlungen auf, wenn Änderungen an der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung bzw. an der Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung notwendig sind oder bestehende Vergütungsvereinbarungen bzw. Entgeltvereinbarungen den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht mehr gerecht werden. Die zentrale Vereinbarungsstelle informiert die zuständigen Fachbereiche über Verhandlungsaufforderungen durch den Anbieter, die direkt bei der zentralen Vereinbarungsstelle eingehen. Anregungen zu Vertragsänderungen durch die jeweiligen Fachdienste sind von der zentralen Vereinbarungsstelle zu prüfen und, wenn diese unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar erscheinen, möglichst umzusetzen. Der Abschluss der einzelnen Verträge, inklusive vereinheitlichter Nachweise bzw. Abrechnungsbögen oder sonstiger Anlagen, erfolgt intern in einvernehmlicher inhaltlicher Abstimmung mit den Fachbereichen Bildung, Jugend und Jobcenter sowie mit den fachbereichsinternen Fachdiensten.
Sofern vereinheitlichte Nachweise/ Abrechnungsbögen fachübergreifend eingeführt werden, übernimmt die zentrale Vereinbarungsstelle, in Abstimmung mit den Fachbereichen, die Bereitstellung der erforderlichen Vordrucke.
Die fachliche Expertise liegt bei den jeweiligen Fachdiensten bzw. Fachbereichen. Daher erfolgt die Ausgestaltung der Inhalte der Konzeption hinsichtlich der fachlichen Leistungserbringung und Qualitätsindikatoren, unter Beachtung der Interessen des Leistungserbringers, durch die jeweiligen Fachdienste bzw. Fachbereiche. Die Prüfkriterien werden gemeinsam durch die zentrale Vereinbarungsstelle und den zuständigen Fachdienst entwickelt bzw. vereinbart. Bei Bedarf erfolgt eine Einladung einer Vertreterin/eines Vertreters aus dem jeweiligen Fachdienst zu der Verhandlung. Die zentrale Vereinbarungsstelle informiert den zuständigen Fachdienst im Vorfeld rechtzeitig über beabsichtigte Verhandlungen und klärt mit diesem, ob die Beteiligung eines Vertreters notwendig ist. Hinsichtlich des gesamten Verhandlungsverfahrens übernimmt die zentrale Vereinbarungsstelle die Federführung. Sollte es fachbereichsübergreifend nicht zu einer einvernehmlichen Entscheidung kommen, ist der zuständige Dezernent einzubeziehen.
Im Rahmen einer Zweckvereinbarung übernimmt der Landkreis Göttingen die Vergütungsverhandlungen auch für den Landkreis Northeim.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
- im Bereich des SGB II Vereinbarungen nach § 17 SGB II
- im Bereich des SGB VIII Vereinbarungen nach dem § 77 SGB VIII sowie nach §§ 78a ff. SGB VIII und für den Bereich der Erziehungsberatung gemäß § 28 SGB VIII
- im Bereich des SGB IX Vereinbarungen nach den §§ 123 ff. SGB IX
- im Bereich des SGB XI Vereinbarungen nach den §§ 85 ff. SGB XI
- im Bereich des SGB XII Vereinbarungen nach § 75 III SGB XII sowie Vereinbarungen bezüglich der Sucht- und Schuldnerberatungsstellen