Parkausweis für Menschen mit schweren Behinderungen
Parkausweis für Menschen mit schweren Behinderungen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Ein Parkausweis kann folgenden Personen erteilt werden:
- Schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen G und B einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atemorgane
- Schwerbehinderten Menschen, mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
- Schwerbehinderten Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
- Sonstigen Berechtigten, zum Beispiel Personen, die vor oder nach einer schweren Operation stehen oder die sich in oder nach medizinischen Behandlungen befinden. Maßgeblich ist nur die vorübergehende, weniger als 6 Monate dauernde außergewöhnliche Mobilitätsbeeinträchtigung, so dass die Feststellung eines Grades der Behinderung nach SGB IX nicht zulässig ist.
Achtung: Befristung maximal sechs Monate
Wozu berechtigt der ausgestellte orange Sonder-Parkausweis?
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
- im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
- an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Der Ausweis ist grundsätzlich nur maximal fünf Jahre gültig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Einem formlosen Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Bescheid Versorgungsamt
- gegebenenfalls fachärztliche Bescheinigung
- 1 Lichtbild
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
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