Parken - Ausnahmegenehmigung für Handwerker und Soziale Dienste


Leistungsbeschreibung


Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

Spezielle Hinweise

Handwerker oder soziale Dienste können eine Ausnahmegenehmigung erhalten, die das Parken nur während der handwerklichen beziehungsweise pflegerischen Tätigkeiten Tätigkeiten im Rahmen des Betriebes oder des Dienstleisters erlaubt und zwar

  • im eingeschränkten Halteverbot/Zonenhalteverbot (Z286/Z290 StVO),
  • an Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Höchstparkdauer, auch bei vorgeschriebener Parkscheibe,
  • auf Bewohnerparkplätzen bis 16:00 Uhr.

Verfahrensablauf


Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

Zuständige Stelle


Die Zuständigkeit liegt bei den unteren Verkehrsbehörden. Dies sind die Landkreise, die kreisfreien und großen selbstständigen Städte, die Gemeinden sowie die Region Hannover.

Voraussetzungen


Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.

Spezielle Hinweise

Bei Ausnahmegenehmigungen von längerer Dauer (Jahreserlaubnisse) ist ein formloser schriftlicher Antrag unter Angabe der zwingenden Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen, zu stellen. Weiter ist die Vorlage der Gewerbeanmeldung (Kopie) erforderlich.
 
Nähere Auskünfte erteilen auch die genannten Ansprechpartner/innen. Bei Inanspruchnahme von kurzer Dauer (Tagesgenehmigungen) ist kein schriftlicher Antrag erforderlich.
 

Welche Gebühren fallen an?


Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.

Spezielle Hinweise

Je nach Dauer der Genehmigung beträgt die Gebühr zwischen 5,00 Euro und 75,00 Euro. Die Jahresgebühr für jeden Ausweis beträgt 75,00 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?


keine

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

Spezielle Hinweise

Anträge sind im Regelfall nicht fristgebunden. Sie sollten jedoch möglichst frühzeitig gestellt werden. Wegen eventueller Anhörung dritter Stellen sollten jedoch zwei Wochen Bearbeitungszeit eingerechnet werden.

Bearbeitungsdauer


variiert zwischen den Behörden

Anträge / Formulare


  • Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
  • Onlineverfahren möglich: teilweise
  • Schriftform erforderlich: nein
  • persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?


Spezielle Hinweise

Bei den Hausmeisterservicen wird geprüft, inwieweit tatsächlich handwerkliche Tätigkeiten durchgeführt werden.
 
Unter dem Begriff "soziale Dienste" sind ausschließlich folgende Berufsgruppen anzusehen:

  • Alten- und Krankenpflegedienste
  • Hebammen
  • Physiotherapie- und Massagepraxen (nur wenn Hausbesuche durchgeführt und nachgewiesen werden)

Diese Regelung gilt für den gesamten Landkreis Göttingen (einschließlich der Städte Göttingen, Duderstadt und Hann.Münden).

Ausgenommen von dieser Regelung sind die Städte Osterode am Harz, Herzberg am Harz und Bad Lauterberg im Harz. Für Informationen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stadtverwaltung.
 

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Fachlich freigegeben am


25.11.2020

Kontakt

  • Fachdienst Straßenverkehr

Kontaktpersonen


  • Frau Kaiser
  • Herr Petri