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Unterstützung für Jugendliche und Heranwachsende durch die Jugendgerichtshilfe


Leistungsbeschreibung

Bei Ermittlungs- und/oder Strafverfahren gegen Jugendliche (14-17 Jährige) oder Heranwachsende (18-20 Jährige), die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, wird von den Jugendgerichten automatisch die Jugendgerichtshilfe zur Unterstützung des Jugendlichen oder Heranwachsenden und deren Erziehungsberechtigten bzw. Familienangehörigen herangezogen.

Ein Fachteam, bestehend aus (sozialpädagogischen) Mitarbeitern der zuständigen Stelle, berät die Jugendlichen bzw. Heranwachsenden im Vorfeld der Ermittlungen, begleitet sie ggf. zu den Gerichtsverhandlungen und übernimmt auch nach Abschluss des Verfahrens die Betreuung bis hin zu erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahmen. Soweit vom Jugendgericht kein Bewährungshelfer eingesetzt wird, überwacht die Jugendgerichtshilfe zudem die Erfüllung der richterlichen Auflagen und Weisungen.

Die Jugendgerichtshilfe informiert das Jugendgericht über die persönlichen Hintergründe und sozialen Zusammenhänge der/s Beschuldigten. Sie macht Vorschläge zur Anwendung des allgemeinen Strafrechts bzw. des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden. Die Jugendgerichtshilfe äußert sich zu Maßnahmen (der Jugendhilfe) für die Wiedereingliederung der Jugendlichen bzw. Heranwachsenden.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt bzw. einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.

Die Zuständigkeit richtet sich nach § 87b SGB VIII bezugnehmend auf § 86 Abs. 1-4 SGB VIII und § 86a Abs. 1 u. 3 SGB VIII, wobei grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern und des jungen Menschen maßgeblich ist. Die Kontaktaufnahme erfolgt mit dem jeweiligen Standort Ihres Wohnortes, s. rechts unter Kontakt.

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Es fallen keine Gebühren an.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

AG Kommunenredaktion