Prüfung von Anzeigen zur Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach BImSchV
Prüfung von Anzeigen zur Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach BImSchV
- Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für wesentliche Änderung
- Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor,
- wenn durch die Änderung
- der Lage,
- der Beschaffenheit oder
- des Betriebs der genehmigungsbedürftigen Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und
- diese für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen entsprechend des Bundesimmissionsschutzgesetzes erheblich sein können.
- wenn durch die Änderung
- Eine Genehmigung ist immer erforderlich, wenn durch die Änderung oder Erweiterung des Betriebs der genehmigungsbedürftigen Anlage Leistungsgrenzen oder Anlagegrößen erreicht werden.
- Antrag: Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung (EliA) oder schriftlich
- zuständig: immissionsschutzrechtliche Behörde
Leistungsbeschreibung
Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen, an dieser Anlage Änderungen wesentlicher Art vorzunehmen?
Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn durch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Wenn diese zudem auch für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen erheblich sind, bedarf es hierfür einer Genehmigung.
Eine Genehmigung ist zudem immer erforderlich, wenn durch die Änderung oder die Erweiterung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Anlagen die Leistungsgrenzen oder die Anlagegröße erreicht werden. Deshalb müssen wesentliche Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die immissionsschutzrechtliche Behörde überprüft werden.
Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn:
- durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und
- die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist.
Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen.
Wenn nach Einschätzung des Betreibers die vorgesehene Änderung nicht wesentlich ist, ist eine Anzeige der Änderung gegenüber der zuständigen Behörde erforderlich.
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen möchten, müssen Sie zunächst die Antragsunterlagen vollständig einreichen.
Sie können dies schriftlich oder elektronisch erledigen. Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch, prüft diesen auf Vollständigkeit und beteiligt die Fachbehörden.
Ggf. wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.
An wen muss ich mich wenden?
Landesamt
Zuständige Stelle
Landesamt
Voraussetzungen
Sie müssen nachweisen, dass Sie bei der Änderung der Anlage die Pflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen werden.
Dem Vorhaben dürfen keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegenstehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antrag
Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Unterlagen
Erläuterungen zur Anlage
Sonstige Unterlagen (ggf. bei der zuständigen Behörde erfragen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet. Mindestens werden jedoch 1500 Euro fällig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Genehmigung vor Durchführung der Änderung beantragen.
Bearbeitungsdauer
für das vereinfachte Verfahren
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz, Referat 33