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Überwachung diverser genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen nach BImSchV


Leistungsbeschreibung

Die immissionsschutzrechtliche Überwachung von genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen obliegt je nach Gewerbezweig den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern oder den unteren Immissionsschutzbehörden der Kommunen.

So ist der Landkreis Göttingen beispielsweise für die immissionsschutzrechtliche Überwachung von Windparks, von landwirtschaftlichen Betrieben, Tierhaltungsanlagen, von Einzelhandelsbetrieben, dem Gaststätten- und Hotelgewerbe und von Baustelleneinrichtungen zuständig. Im Rahmen der Überwachungsaufgaben erfolgt anlass- und einzelfallbezogen die Ermittlung von Immissionen wie Lärm, Geruch, Staub, Licht etc. durch die Behörde und der Abgleich der ermittelten Immissionswerte mit den gesetzlichen Richt- und Grenzwerten.

Anlassbezogene Überprüfungen können durch Beschwerden Dritter ausgelöst werden. Darüber hinaus werden Anlagen auch in regelmäßigen Abständen, in der Regel innerhalb eines gesetzlich vorgesehenen Zeitrahmens, überprüft.

§§ 4, 22 ff. BImSchG, TA-Lärm, TA-Luft und die 18., 20., 21. und 42. BImSchV