Artenschutz - Ausnahmegenehmigung
Artenschutz - Ausnahmegenehmigung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Ziel und Aufgabe des Artenschutzes sind der Erhalt der gesetzlich geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der Schutz ihrer Lebensstätten und Biotope. Jede Handlung, die zu einer Beeinträchtigung, Beunruhigung oder Zerstörung der vorgenannten Schutzgüter führt, ist nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) verboten.
Von diesen Verboten kann auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen (einschließlich sozialen oder wirtschaftlichen) Interesses notwendig ist oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Die Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen von artenschutzrechtlichen Bestimmungen betrifft
1. im Zusammenhang mit besonders geschützten Arten
- Fang-, Tötungs- und Besitzverbote
- die Haltung von und der Handel mit Exemplaren besonders geschützter Arten
- die Kennzeichnung von Exemplaren besonders geschützter Arten
2. im Zusammenhang mit nicht besonders geschützten Arten
- die Genehmigung zum gewerblichen Sammeln wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere, soweit nicht das Jagd- oder Fischereirecht vorgeht
Ausnahmegenehmigung für wissenschaftliche Untersuchungen nach der Bundesartenschutzverordnung
Bestimmte Tier- und Pflanzenarten sind nach der Bundesartenschutz-verordnung besonders streng geschützt. Beispielsweise ist das Fangen besonders geschützter Tierarten oder sogar das Fotografieren bestimmter Arten an ihren Zufluchtsstätten nicht zulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen - etwa für wissenschaftliche Untersuchungen - können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Arten aus unter anderen folgenden Tiergruppen sind betroffen:
- Ameisen
- Amphibien
- Bienen (Wildbienen)
- Hummeln
- Libellen
- Säugetiere
- Tagfalter
- Vögel
Bei besonders geschützten Pflanzenarten ist auch das Pflücken eines Handstraußes nicht zulässig. Davon betroffen sind Frühlingsblüher wie Leberblümchen, Primeln, Märzenbecher sowie alle Orchideen- und Enzianarten
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für wissenschaftliche Untersuchungen sind folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen erforderlich:
- Namen des/der bei der Untersuchung beteiligten Personen
- ausführliche Beschreibung der Untersuchung
- Karte mit verzeichneten Standorten, von denen Tiere/Pflanzen der geschützten Arten entnommen werden sollen(Karte 1:5000 oder 1:25.000)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für wissenschaftliche Zwecke ist dann gebührenfrei, wenn die Untersuchungen für den Naturschutz von Bedeutung sind.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
§ 44 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung
Bemerkungen
Die zuständige Stelle ist verantwortlich für den Vollzug aller Maßnahmen und Handlungen auf dem Gebiet des Artenschutzes, somit auch für die Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen von artenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Auskunft, ob eine Art als besonders geschützt bestimmt ist, erteilt das Wissenschaftliche Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz (BfN):