Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwerverkehr: Erteilung
Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwerverkehr: Erteilung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis.
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:
- Beförderung einer unteilbaren Ladung,
- Transport auf der Schiene oder dem Wasser nicht möglich,
- geeignete Fahrtstrecke vorhanden.
Verfahrensablauf
Eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Antragstellung ist per Fax, per E-Mail oder online über das bundeseinheitliche Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) möglich.
Fahrzeug und Ladung dürfen gemäß § 22 der Straßenverkehrs-Ordnung nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Bei Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, darf die Breite nur dann bis zu 3,00 m betragen, wenn land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse oder Arbeitsgeräte transportiert werden. Die zulässige Höhe bei derartigen Fahrzeugen kann auf über 4,00 m steigen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnissen beladen sind.
Kühlfahrzeuge dürfen aus konstruktiven Gründen (Wandstärken der Isolierungen) bis zu 2,6 m breit sein.
Die Ladung darf nach vorne und hinten nur unter bestimmten Voraussetzungen über die Fahrzeugumrisse ragen.
Das Fahrzeug oder der Zug samt seiner Ladung darf eine Länge von 20,75 m nicht überschreiten.
Überschreitungen dieser Maße sind nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 Straßenverkehrs-Ordnung zulässig.
Sollen Fahrzeuge - auch auf kurzen Strecken - im Straßenraum bewegt werden müssen, die nicht wegen der Ladung, sondern auf Grund konstruktiver Besonderheiten "aus dem Rahmen fallen" also zum Beispiel Betonpumpen, Autokräne, Flurförderzeuge oder Hubarbeitsbühnen, so bedürfen diese einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreie Stadt, der selbständigen Stadt und der Gemeinde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Ausgefüllter Antragsvordruck mit Begründung
Welche Unterlagen notwendig sind, ist abhängig vom Einzelfall (Gutachten, Haftpflichtdeckungsnachweis, …). Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner geben Ihnen genaue Auskunft.
Welche Gebühren fallen an?
Je nach Aufwand und Umfang; die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner geben Ihnen genaue Auskunft.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag sollte grundsätzlich 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden.
Eine Einzelerlaubnis oder -ausnahmegenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
Eine Dauererlaubnis oder -ausnahmegenehmigung bis zu höchstens 3 Jahren darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung weitere Voraussetzungen vorliegen, z. B.:
- polizeiliche Begleitung ist nicht erforderlich,
- nur für bestimmte Fahrtstrecken,
- oder für alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden.