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Leistungsbeschreibung

Für das Einleiten von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland auf bundesrechtlicher und ergänzender landesrechtlicher Grundlage eine Abwasserabgabe erhoben. Die Erhebung der Abwasserabgabe erfolgt durch die einzelnen Länder.

Bürger – auch Kleineinleiter –  und die indirekt einleitenden Betriebe zahlen die Abwasserabgabe nur indirekt (über die Abwassergebühr bzw. über die Abwälzung durch die Gemeinde). Lediglich die Betriebe, die selbst über eine Abwasserreinigungsanlage verfügen und Abwasser einleiten, zahlen direkt eine Abwasserabgabe an das Land.

Spezielle Hinweise

Kommunen, große Gewerbebetriebe und Betreiber kleiner Kläranlagen haben das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Es handelt sich hier um Anlagen, bei denen die Einleitmenge mehr als 8 m³/Tag beträgt.

Für das gereinigte Abwasser ist je nach dem Grad der Verschmutzung eine Abwasserabgabe zu entrichten. Diese wird vom Landkreis Göttingen erhoben und an das Land Niedersachsen abgeführt. Mit dem Aufkommen aus der Abwasserabgabe werden Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte gefördert.

Werden die festgesetzten Überwachungswerte überschritten, führt dies zu einer Erhöhung der Abwasserabgabe.

Berichte zur Beseitigung kommunaler Abwässer finden Sie unter der Internetseite des  Niedersächsischen Umweltministeriums (MU).

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

  • in der Regel sind für die Erhebung der Abwasserabgabe die unteren Wasserbehörden zuständig: Landkreise, kreisfreie und große selbständige Städte, Region Hannover
  • in bestimmten Fällen ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ( NLWKN) für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr zuständig

Abgabepflichtig ist, wer Abwasser in ein Gewässer einleitet.

Die erforderlichen Unterlagen variieren  in Abhängigkeit von der Abgabepflicht für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser.

Mögliche erforderliche Unterlagen für Schmutzwasser:

  • Abgabeerklärung für Kleineinleiter
  • Erklärung der Überwachungswerte
  • Erklärung niedrigerer Überwachungswerte sowie die sich daraus ergebenden Messergebnisse
  • Für industrielle Einleiter: Antrag auf Abzug der Vorbelastung

Mögliche erforderliche Unterlagen für Niederschlagswasser:

  • Abgabeerklärung für Niederschlagswasser

Für das Einleiten von Abwasser ist eine Abgabe an das jeweilige Bundesland zu entrichten.

Der Abgabebetrag richtet sich nach der Höhe der ermittelten Zahl der Schadeinheiten (ZSE) sowie dem zugrunde zu legenden Abgabesatz.

Die Abgabeerklärung ist spätestens bis zum 31. März des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.

Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es folgende Erklärungen/Vordrucke.

  • Abgabeerklärung für Niederschlagswasser
  • Abgabeerklärung für Kleineinleiter
  • Erklärung der Überwachungswerte (§ 6 Abs. 1 AbwAG)
  • Erklärung niedrigerer Überwachungswerte  (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
  • Für industrielle Einleiter: Antrag auf Abzug der Vorbelastung (§ 4 Abs. 3 AbwAG)
  • Ggf. Verlinkung zu vorgenannten Formularen: Bundesland spezifisch
  • Onlineverfahren möglich: Bundesland spezifisch

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Spezielle Hinweise
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Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz