Fahrerlaubnis: Verlängerung - Fahrgastbeförderung
Leistungsbeschreibung
Wenn Ihre Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung abläuft, können Sie diese verlängern lassen.
Ist die Geltungsdauer der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE abgelaufen, muss eine Verlängerung der entsprechenden Klassen beantragt werden. Diese Beantragung sollte rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer (mindestens 2 – 3 Wochen vorher) geschehen, um einen eventuellen Verlust des Besitzstandes zu vermeiden.
Die Verlängerung der jeweiligen Klasse kann auch nach Ablauf der Geltungsfrist erteilt werden.
Allerdings entfällt dann die Berechtigung, leere Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,49 t zu führen.
Verfahrensablauf
Ein persönliches Erscheinen ist erforderlich, da Unterschriften zu leisten sind.
Die zuständige Stelle fragt den Punktestand beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ab. Danach wird der Antragsteller schriftlich aufgefordert, den Führerschein zur Fahrgastbeförderung zur Eintragung der Verlängerung vorzulegen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Personalausweis
- der Kartenführerschein
- ein Führungszeugnis der Belegart "0" (Behördliches Führungszeugnis, bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. Dieses wird vom Bundesamt für Justiz direkt an die Fahrerlaubnisbehörde geschickt.). Ein privates Führungszeugnis ist nicht ausreichend.
- eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 11 Abs. 9 und § 48 Abs. 4 und 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV). Allgemeinärzte haben das entsprechende Formular oder müssen es bestellen.
- eine Bescheinigung bzw. ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung von Bewerbern um die Ereteilung oder Verlängerung eienr Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4 und 5 FeV. Augenärzte haben das entsprechende Formular oder müssen es bestellen.
Bei Verlängerung Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung über das 60. Lebensjahr hinaus sind vom Bewerber zusätzliche Anforderungen hinsichtlich Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit zu erfüllen. Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen.
- Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- ein aktuelles Lichtbild (45 x 35 mm)
- gegebenenfalls eine Karteikartenabschrift, wenn der zu verlängernde Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt wurde
- ärztliche Bescheinigung oder augenärztliches Zeugnis über die Untersuchung des Sehvermögens
- ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
nur für Klasse D, DE, D1, D1E:
- Führungszeugnis der Belegart "O" (muss bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden und wird unmittelbar der Führerscheinstelle zugesandt)
- wenn im nächsten Verlängerungszeitraum das 50. Lebensjahr erreicht wird: Nachweis der gesundheitlichen Eignung (medizinisch/psychologisch) durch eine amtlich anerkannte Untersuchungsstelle oder ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
43,90€
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bearbeitungszeit kann ca. 3 Wochen betragen, längstens jedoch 6 Wochen.
Rechtsgrundlage
- §48 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
- §11 Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
- §12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; aktualisiert am 03.05.2012