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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Anzeige


Leistungsbeschreibung

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. die Lagerung von Heizöl, Benzin, Gülle) stellen aufgrund des Gefährdungspotenzials eine Gefahrenquelle für Gewässer und Boden dar.


Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einbauen, aufstellen, betreiben, stilllegen oder wieder in Betrieb nehmen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes.

Bedarf das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Genehmigung nach dem BImSchG) ist eine Anzeige nach AwSV nicht erforderlich.

Spezielle Hinweise

Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist für uns fast selbstverständlich geworden. Heizöl, Kraftstoffe, Schmier-, Hydraulik-, Altöle, Pflanzenschutzmittel, Fotochemikalien, Reinigungs- und Desinfektionsmittel stellen nur eine kleine Auswahl dar.
Durch Unfälle und Betriebsstörungen können wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser oder Oberflächenwasser gelangen und dort beträchtlichen Schaden anrichten. Damit solche Beeinträchtigungen nicht eintreten, werden im Wasserrecht Forderungen an die Anlagensicherheit gestellt, mit dem Ziel, durch Vorsorgemaßnahmen Gefahren für die Umwelt bereits im Ansatz zu unterbinden.
Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreibt, muss besondere Anzeige-, Genehmigungs- und Prüfvorschriften beachten.
Der Gesetzgeber hat ein umfangreiches Regelwerk geschaffen, um zum Beispiel den Betrieb von Heizölverbrauchsanlagen und anderen Anlagen so sicher wie möglich zu gestalten.
 
Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe, sowie zum Verwenden wassergefährdender Stoffe müssen grundsätzlich so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist beziehungsweise der bestmögliche Schutz erreicht wird.
 
Diese Anlagen müssen der Unteren Wasserbehörde im Regelfall angezeigt werden. Die Wasserbehörde entscheidet dann, ob eine besondere Genehmigung erteilt werden muss.
Darüber hinaus ist, zum Beispiel auch für Heizöltanks, eine Überprüfung durch Sachverständige in vielen Fällen vorgeschrieben. Auch bei einer Stilllegung, zum Beispiel bei Umstellung auf Gas oder Wiederinbetriebnahme sind in vielen Fällen Prüfungen durchzuführen.
 
Gemäß § 47 und § 67 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) dürfen Heizöltankanlagen und viele andere Anlagen nur von zugelassenen Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt und gewartet werden. Dies wird als Fachbetriebspflicht bezeichnet. Grundsätzlich müssen die meisten Anlagen vor Inbetriebnahme durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft werden, wenn es sich um Neuanlagen handelt oder um Anlagen, die in wesentlichen Teilen geändert wurden.
 
Versäumte Anzeigepflichten oder Anlagenprüfungen können in einem Schadenfall sehr teuer kommen, informieren Sie sich bitte deshalb rechtzeitig bei uns.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Anzeigefrist: 6 WOCHE
vor Maßnahmebeginn
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Spezielle Hinweise
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz