Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren: Zulassung auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten
Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren: Zulassung auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten im Sinne der § 64 bis 66 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts
- evtl. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Rechtsgrundlage
- § 34b Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO)
- § 57 i. V. m. § 34b Abs. 1 Satz Gewerbeordnung (GewO)
- § 70a i. V. m. § 34b Abs. 1 Satz Gewerbeordnung (GewO)
- § 71b Abs. 2 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO)
- § 34b paragraph 1 sentence 1 of the Industrial Code (GewO)
- § 57 in conjunction with § 34b (1) sentence of the Industrial Code (GewO)
- § 70a in conjunction with § 34b (1) sentence of the Trade Code (GewO)
- § 71b para. 2 sentence 2 of the Industrial Code (GewO)
Urheber
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Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr