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Gewerblicher Güterkraftverkehr: Erlaubnis beantragen


Leistungsbeschreibung

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

Zum 21. Mai 2022 treten Neuregelungen zu den Markt- und Berufszugangsverordnungen für Fahrzeuge über 2,5 t zulässige Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Verkehr in Kraft. Demnach benötigen Unternehmen für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraft-verkehr mit Fahrzeugen von mehr als 2,5 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht die Gemeinschaftslizenz.

Damit sind künftig grundsätzlich auch die Berufszugangsvoraussetzungen, das heißt Anforderungen an eine Niederlassung, Nachweis der fachlichen Eignung, finanzielle Leistungsfähigkeit und persönlichen Zuverlässigkeit für die genannten Transporte, zu erfüllen.

Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der sog. Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen.

Sind die Fahrzeuge nur deutschlandweit im Einsatz, benötigen Sie eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz). Für grenzüberschreitende Fahrten innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)* und der Schweiz benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) und gegebenenfalls eine Fahrerbescheinigung für Staatsangehörige eines Drittstaates.

Die Gemeinschaftslizenz können Sie auch für Transporte innerhalb Deutschlands und der EWR-Staaten ("Kabotageverkehre") einsetzen.

Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes benötigen Sie neben der nationalen Erlaubnis für den deutschen Streckenanteil (Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Gemeinschaftslizenz) für Streckenanteile in den Drittstaaten bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.

Wenn Sie im Rahmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs in oder durch die Schweiz fahren, benötigen Sie eine gültige Gemeinschaftslizenz.

Die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr und die Gemeinschaftslizenz können befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden. Die nationale Erlaubnis kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu 10 Jahren erteilt werden. Die Gemeinschaftslizenz wird für 5 Jahre ausgestellt.

Spezielle Hinweise

Der Landkreis Göttingen ist zuständig für folgende Genehmigungen:

  • Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr: nur gültig für Transporte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
  • Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr: gültig für Transporte innerhalb der EU, auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland


Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  • die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und die zur Führung der Geschäfte verantwortlichen Person
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
  • die Sach- und Fachkunde des Antragstellers beziehungsweise der zur Führung der Geschäfte verantwortlichen Person


Änderungen
Ändern sich die Angaben, die der Unternehmer im Antragsverfahren gemacht hat, so hat er dies der Genehmigungsbehörde gegebenenfalls unter Vorlage der Genehmigungsurkunde einschließlich der dazugehörigen Urkunden unverzüglich mitzuteilen.

Ausstellung von weiteren Ausfertigungen der Urkunde
Beabsichtigt der Unternehmer weitere Ausfertigungen der Urkunde zu erwerben, so hat er dies bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen. Eine Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit kann notwendig werden.

Rückgabe von Urkunden und Ausfertigungen
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Genehmigungsurkunde und die dazugehörigen Ausfertigungen/beglaubigte Abschriften unverzüglich zurückzugeben, wenn der Betrieb endgültig eingestellt wird.

Verlegung des Betriebssitzes in den Landkreis Göttingen
Wird der Betriebssitz in den Landkreis Göttingen verlegt, so hat der Unternehmer seine Urkunden und Ausfertigungen umzutauschen. Es wird dann eine neue Urkunde und gegebenenfalls neue Ausfertigungen für den neuen Betriebssitz ausgestellt. Zuvor muss aber noch der Aktenvorgang der vorherigen zuständigen Behörde angefordert werden.

Verlust
Den Verlust der Urkunde oder einer Ausfertigung hat der Unternehmer der Genehmigungsbehörde mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Es wird dann ein Ersatz ausgestellt.

Sie müssen die nationale Güterkraftverkehrserlaubnis oder die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde. Je nach Angebot der Behörde stehen auch Online-Formulare zur Verfügung.

Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen ihn mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die zuständige Verkehrsbehörde gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:

  • dem Bundesamt für Güterverkehr,
  • der Industrie- und Handelskammer,
  • der zuständigen Fachgewerkschaft und
  • dem Verband des Verkehrsgewerbes.

Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Verkehrsbehörde über Ihren Antrag. Sie bekommen einen Bescheid.

Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der großen selbständigen Stadt.

Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft in Deutschland hat, erteilt, wenn

  • der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) zuverlässig sind,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
  • der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

Das Unternehmen benötigt Eigenkapital zuzüglich Reserven. Die Höhe des Kapitals bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro, für jedes weitere Fahrzeug 5.000 Euro. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.

Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie eine Fachkundeprüfung bestanden hat. Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen oder abgeschlossen wurden.

Fachlich geeignet sind auch Personen, die in der Zeit zwischen dem 4. Dezember 1999 und 4. Dezember 2009 ununterbrochen (mindestens zehn Jahre) in einem Güterkraftverkehrsunternehmen in einer leitenden Funktion gearbeitet haben.

  • Unterlagen für das antragstellende Unternehmen:
    • Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, sofern eine entsprechende Eintragung besteht
    • bei GbR-Gesellschaften: Auszug aus dem GbR-Vertrag
    • Nachweis der Vertretungsberechtigung, wenn eine andere als die antragstellende Person die fachliche Eignung hat
    • Nachweis der Zuverlässigkeit:
      • Führungszeugnis für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
      • Auskunft aus dem Fahreignungsregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
    • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (nicht älter als drei Monate)
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als drei Monate)
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation (BG Verkehr) (nicht älter als drei Monate)
      • Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)) und
      • falls erforderlich Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
    • Nachweis der fachlichen Eignung:
      • Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
      • Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)
  • Unterlagen für Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind (Verkehrsleiter):
    • Nachweis der Zuverlässigkeit:
      • Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
      • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (nicht älter als drei Monate)
    • Nachweis der fachlichen Eignung:
      • Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
      • Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)
    • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als drei Monate)
    • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
Spezielle Hinweise
  • Antrag
  • Eigenkapitalsbescheinigung und entsprechende Zusatzbescheinigung, deren Stichtag bei Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf. Erforderlich ist ein Mindestkapital von 9.000 Euro für das 1. Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere beantragte Fahrzeug nachzuweisen.  Bei Fahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t jedoch nicht 3,5 t überschreitet, muss ein Mindestkapital von 1.800 Euro für das erste genutzte Fahrzeug und 900 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug nachgewiesen werden.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom Finanzamt und der Gemeinde des Betriebssitzes, der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft. Der Stichtag dieser Bescheinigungen darf bei Antragstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegen.
  • Nachweis über die erforderliche Sach- und Fachkunde, sofern der Unternehmer die Güterkraftverkehrsgeschäfte selbst führt
  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die antragstellende Person beziehungsweise für die zur Vertretung ermächtigten Person einer Gesellschaft, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen
  • Auszug aus dem Handelsregister, wenn für das antragstellende Unternehmen eine entsprechende Eintragung besteht und einen Nachweis, welche Person zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt ist


Für die Person, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt werden soll, sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als 3 Monate sein dürfen
  • Nachweis über die Sach- und Fachkunde
  • Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses

Nationale Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr: 120,00 - 700,00 EUR

Gemeinschaftslizenz: 120,00 - 700,00 EUR

Weitere Kosten entstehen für die Auskunft aus den Registern und für die Erstellung der sonstigen Nachweise.

Spezielle Hinweise

Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr/Gemeinschaftslizenz: 400,00 Euro

Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Abschrift: 100,00 Euro

Berichtigung/Ersatz der Erlaubnis, einer Ausfertigung, einer Gemeinschaftslizenz oder beglaubigten Abschrift: 60,00 Euro

Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 der BerufszugangsVerodnung zum GüKG: 140,00 Euro

Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Abschrift: 100,00 Euro

Berichtigung/Ersatzausstellung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubigten Abschrift: 45,00 Euro

Die Bearbeitung kann ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, bis zu 3 Monate dauern.

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen der Ferienreiseverordnung Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (§ 3 Abs. 1 GüKG) / Gemeinschaftslizenz (Art. 4 VO (EG) Nr. 1072 / 2009) Antrag auf Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen der Erlaubnis (§ 3 Abs. 1 GüKG) / zusätzlicher beglaubigter Abschriften der Gemeinschaftslizenz Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr - (nach Verordnung [EG] Nr. 1072 / 2009, gültig ab 04.12.2011) Hinweis zum Datenschutz betreffend Verkehrsunternehmensdatei Merkblatt zur Berufskraftfahrerqualifikation

Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei:

  • die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt sein.
  • die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
  • die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

Wenn der Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens erlaubnisfrei ist, ist der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden.

Für die Erteilung der bilateralen Genehmigung oder einer sog. CEMT-Genehmigung für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa) ist das Bundesamt für den Güterverkehr zuständig.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Spezielle Hinweise
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Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung