Altlasten/ Altlastenverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, von denen eine Gefährdung für die Umwelt, insbesondere für die menschliche Gesundheit ausgehen kann oder zu erwarten ist. Dies können sein: z. B. verlassene oder stillgelegte Ablagerungsplätze für kommunale oder gewerbliche Abfälle (Altablagerungen) oder stillgelegte Anlagen und Betriebsflächen (Altstandorte), auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.
Um zu wissen, ob sich auf einem Grundstück eine Altlastverdachtsfläche oder Altlast befindet, kann eine Auskunft aus dem Altlastenkataster bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Der Landkreis Göttingen führt auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ein Altlastenverzeichnis.
Als Altlasten werden Altablagerungen und Altstandorte definiert, von denen eine Gefahr ausgeht oder eine schädliche Bodenveränderung hervorgerufen wird. Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind.
Als Altstandorte werden Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke bezeichnet auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist. Auch Altablagerungen und Altstandorte sowie weitere Verdachtsflächen (Grundstücke bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht) werden - soweit Kenntnisse vorliegen - im Altlastenverzeichnis geführt.
Das Niedersächsische Umweltinformationsgesetz (NUIG) räumt die Möglichkeit ein, sich eine Auskunft aus diesem Verzeichnis erteilen zu lassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Bedeutung der Angelegenheit erfolgt eine Auskunft grundsätzlich nur schriftlich. Auf Nachfrage kann Ihnen von den oben aufgeführten Ansprechpersonen ein Antragsvordruck per Post, Telefax oder E-Mail zugesandt werden.
Sofern Altlasten und altlastenverdächtige Flächen einer konkreten Person (Eigentümer/in) zugeordnet werden können, ergibt sich aus dem Umweltinformations- und dem Datenschutzrecht, dass diese Daten als sogenannte „personenbezogene Daten“ gelten. Der Eigentümer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass Informationen über die Einstufung seines Grundstückes als altlastenverdächtige Fläche nicht allgemein zugänglich sind – denn diese enthalten wesentliche Grundlagen für die Ermittlung seines Vermögens. Aus diesem Grund werden entsprechende Auskünfte nur den betroffenen Grundstückseigentümern oder den von diesen dazu bevollmächtigten Personen erteilt.
Sofern der Antragsteller nicht zugleich Grundstückseigentümer ist, wird daher eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers erforderlich. Diese kann bereits im Antragsvordruck abgegeben oder dem Antrag als separates Dokument beigefügt werden
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Eigentumsnachweis (Kopie Grundbuchauszug)
- Vollmacht des Grundstückseigentümers
- Vollmacht oder Auftragskopie des Gerichtes oder der Behörde
- wenn vorhanden: Flurkartenauszug oder Lagekarte
- Angabe zur Gemarkung, Flur und Flurstück
- sonstige Nachweise eines berechtigten Interesses
Dem Antrag sollte möglichst ein Kartenausschnitt mit Einzeichnung der maßgeblichen Flurstücke beigefügt werden, weil dies die Bearbeitung einer Auskunft vereinfacht und gegebenenfalls Missverständnissen vorbeugt, die sich zum Beispiel durch Umbenennungen von Grundstücken ergeben können.
Anträge per E-Mail richten Sie bitte an die folgende Adresse: bodenschutzrecht@landkreisgoettingen.de.
Welche Gebühren fallen an?
Für die schriftliche Auskunft werden je nach Aufwand Gebühren erhoben. In der Regel werden Auskünfte schriftlich erteilt.
Telefonische oder mündliche Auskünfte sind kostenfrei.
Gebühr:
5,00 - 500,00 EUR
Die Auskunftserteilung ist kostenpflichtig und wird grundsätzlich den Antragstellenden in Rechnung gestellt, gegebenenfalls ist ein anderer Rechnungsempfänger zu benennen. Die Gebührenhöhe ist, ausgehend von einer Mindestgebühr für einfache Auskünfte, vom Verwaltungsaufwand abhängig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- Umweltinformationsgesetz (UIG)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG)
- Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
- Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationsgebührenverordnung
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz