Ersatzzahlung
Ersatzzahlung
Leistungsbeschreibung
Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da immer deutlicher wird, dass Übernutzung und Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen für den Menschen haben können, werden Wiederherstellung, Erhalt und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.
Die Eingriffsregelung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes beinhaltet Regeln für den Umgang mit der nicht besonders geschützten Natur und Landschaft .
Nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz liegt ein Eingriff vor, wenn die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verändert wird und diese Veränderung die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann. Ein Eingriff darf nur zugelassen werden, wenn er alle Eingriffsfolgen den Verpflichtungen der Eingriffsregelung gemäß bewältigt. Die Rechtsfolgen der Eingriffsregelung können sein - in dieser Reihenfolge:
- Vermeidung von Beeinträchtigungen: Bei einem Vorhaben, das einen Eingriff darstellt, muss darauf geachtet werden, dass seine Durchführung die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht mehr beeinträchtigt, als für die Verwirklichung des Vorhabens unbedingt notwendig ist. Eine Beeinträchtigung ist vermeidbar, wenn das Vorhaben auch in modifizierter Weise (z. B. verschoben oder verkleinert) ausgeführt werden kann, so dass geringere oder keine Beeinträchtigungen ausgelöst werden.
- Ausgleichsmaßnahmen: Unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sind auszugleichen. Dies ist erreicht, wenn alle erheblichen Beeinträchtigungen mit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf ein unerhebliches Maß gesenkt werden können (Ausgleichsmaßnahmen). Die erheblichen Beeinträchtigungen können als ausgleichbar angesehen werden, wenn die zerstörten oder erheblich beeinträchtigten Funktionen und Werte mittelfristig, d. h. in einem Zeitraum von höchstens 25 Jahren wiederhergestellt werden können. Die Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht unbedingt an Ort und Stelle des Eingriffs ausgeführt werden, wohl aber in dem Raum, der von dem Eingriff in Mitleidenschaft gezogen wird. Das ist fast immer ein deutlich größeres Gebiet als die überbaute oder unmittelbar veränderte Grundfläche.
- Untersagung: Sind als Folge eines Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zu erwarten, die nicht vermieden und nicht ausgeglichen werden können, so ist der Eingriff unzulässig, soweit bei der dann vorzunehmenden Abwägung Naturschutz und Landschaftspflege im Rang vorgehen. Die Abwägungsentscheidung lässt sich nur aus der Gesamtschau aller Anforderungen an Natur und Landschaft heraus treffen. Es gibt keine Belange, die von vornherein Vorrang genießen.
- Ersatzmaßnahmen: Werden Eingriffe trotz nicht ausgleichbarer erheblicher Beeinträchtigungen zugelassen, hat der Verursacher des Eingriffs die Funktionen und Werte von Naturhaushalt und Landschaftsbild, welche infolge des Eingriffs zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden, im vom Eingriff betroffenen Raum in möglichst ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen.
- Ersatzzahlungen können an die Stelle von Ersatzmaßnahmen treten, soweit Ersatzmaßnahmen nicht möglich, die für ihre Durchführung benötigten Grundstücke nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen zu beschaffen oder die Maßnahmen mit den Darstellungen der Landschaftsplanung nicht vereinbar sind. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach der Dauer und Schwere des Eingriffs. Sie beträgt höchstens 7 Prozent der Kosten für Planung und Ausführung des Eingriffsvorhabens einschließlich Grunderwerb. In den übrigen Fällen umfasst sie die Kosten der Planung und Durchführung der unterbliebenen Maßnahmen. Die Ersatzzahlung steht der zuständigen Stelle zu und ist für die Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft zu verwenden.
Grundprinzip der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist, vermeidbare Beeinträchtigungen der Werte und Funktionen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Dies ist in § 15 Bundesnaturschutzgesetz geregelt. Ersatzzahlungen sind dann zu leisten, wenn die Beeinträchtigung weder zu vermeiden noch zu kompensieren ist, der Eingriff aber gleichwohl zugelassen wird. Die Erhebung der Ersatzzahlung dient der Wiedergutmachung von mit dem Eingriff verbundenen Folgen.
Die aus der Ersatzzahlung finanzierten Maßnahmen müssen zu einer realen Verbesserung von Natur und Landschaft führen. Finanziert werden können beispielsweise:
- Artenhilfsmaßnahmen,
- Aufwertungsmaßnahmen,
- Renaturierungsmaßnahmen und
- Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen
Die Zuwendung wird als Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung in der Regel bis zu 50 % gewährt. Im Einzelfall können bis zu 100 % gewährt werden. Die Zuwendung beträgt mindestens 500,00 Euro.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
- Name, Anschrift und Verbindungsdaten der antragsstellenden Institution
- Ansprechperson für das Projekt
- Projektbeschreibung mit Darstellung der ggf. einzubringenden Eigenleistung
- Lageplan, der den Maßnahmeort darstellt
- Kostendarstellung mit Darlegung der Eigenleitung/des Eigenanteils, ggf. anteilige Leistungen Dritter und des beabsichtigten Förderanteils sowie ggf. entstehende Pflegeaufwendungen für die zwei folgenden Kalenderjahre
- Einverständniserklärung des Eigentümers und ggf. Pächters sofern die zur Umsetzung vorgesehenen Flächen im Eigentum anderer Stellen stehen oder verpachtet sind.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von der Komplexität des Vorhabens ab. In der Regel ist von 2 Monaten auszugehen.
Rechtsgrundlage
§ 15 Absatz 6 BNatSchG, § 6 NNatSchG