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Pfandleihgewerbe: Erlaubnis beantragen


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.11 an

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung