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Befahrerlaubnis für Landschaftsschutzgebiete: Erteilung


Leistungsbeschreibung

Wenn eine Landschaftsschutzgebiets-Verordnung ein Befahrensverbot enthält, ist eine Ausnahme oder Befreiung durch die zuständige Stelle zu erteilen.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.1.6 an. Es fallen ggf. Geb ü hren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Der Antrag ist vor dem Betreten oder Befahren des jeweiligen Gebietes zu stellen.

Die erteilte Genehmigung ersetzt nicht die erforderliche Zustimmung der Grundstückseigentümer zum Betreten den Flächen. Diese ist ggf. gesondert einzuholen.