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Jagdpachtvertrag: Anzeige


Leistungsbeschreibung

Der Jagdpachtvertrag wird zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossen. Der Vertrag ist der zuständigen Stelle anzuzeigen . Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, diesen innerhalb einer Frist zu beanstanden.

Spezielle Hinweise

Abgeschlossene Jagdpachtverträge sind der unteren Jagdbehörde vom Pächter anzuzeigen. Dabei hat der Jagdpächter schriftlich (Anzeige eines Jagdpachtvertrages) unter anderem zu erklären, auf welchen Flächen er zusätzlich eine Jagdberechtigung besitzt.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

  • der zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossene und unterzeichnete Jagdpachtvertrag
Spezielle Hinweise
  • Jagdpachtvertrag (alle Ausfertigungen)
  • Anzeige eines Jagdpachtvertrages (Vorblatt)
  • Nachweis des rechtmäßig zustande gekommenen Beschlusses über die Jagdverpachtung (Niederschrift der Jagdgenossenschaft)

Für die Prüfung oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) werden 15 bis 25 Euro erhoben.

Spezielle Hinweise

Anzeige eines Jagdpachtvertrages 27 Euro

Die zuständige Stelle kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des Jagdrechts verletzt werden.

Innerhalb dieser drei Wochen darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.

Nach § 11 Abs. 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechts zusteht, in den Jagdschein einzutragen.

Spezielle Hinweise

Die Fläche, auf der einem Jagdberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist in den Jagdschein einzutragen.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
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