Leistungsbeschreibung


Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretungserlaubnis.
Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet sein.

Verfahrensablauf


Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen

Voraussetzungen


  • Mindestalter von 18 Jahren für die als Stellvertretung vorgesehene Person
  • Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

Welche Unterlagen werden benötigt?


Es werfen ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?


Nach Zeitaufwand, mindestens 200,00 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?


Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so hat der Betreiber dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Anträge / Formulare


Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 ProstSchG

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am


13.03.2018