Immissionsschutz (Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes)
Leistungsbeschreibung
Wollen Sie eine Anlage errichten und betreiben, welche auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde. Dazu gehören auch ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.
a) Was bedeutet Immissionsschutz?
Kurz zusammengefasst umfasst der Immissionsschutz den Schutz der Menschen, Tiere, Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen sowie der Vorbeugung der Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen.
Dies umfasst sowohl die Schnellstraße, den gewerblichen Lieferverkehr als auch das Grillfest des Nachbarn.
b) Rechtliche Ansprüche gegen Immissionsbelastungen
Gegen bestehende oder zu befürchtende Immissionsbelastungen stehen zum einen zivilrechtlichen Ansprüche des Grundstückseigentümers beziehungsweise -besitzers und zum anderen öffentlich-rechtliche Befugnisse zur Verfügung, zum Beispiel durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit bestimmter Anlagen sowie die Überwachungspflicht von nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen. Durch die besondere Genehmigungspflicht für Anlagen mit einem höheren Grad an Umweltgefährlichkeit wird dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit vor nicht zuzumutbaren Immissionen Rechnung getragen.
c) Zuständigkeiten im Immissionsschutz
In Niedersachsen sind die Zuständigkeiten für das Immissionsschutzrecht auf verschiedene Behörden verteilt: die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, die Landkreise, kreisfreien und großen selbstständigen Städte sowie das Nieders. Umweltministerium und die Gemeinden. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind für den Großteil der genehmigungsbedürftigen Anlagen zuständig. Für das Thema „Feinstaub“ und „Ozon“ sind unter anderen das Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim, das Nieders. Umweltministerium sowie die Gemeinden zuständig.
d) Wofür ist der Landkreis Göttingen im Rahmen des Immissionsschutzes zuständig?
Der Landkreis Göttingen ist für einen abgegrenzten Teil des sogenannten „anlagenbezogenen“ Immissionsschutzes zuständig.
Dazu gehören unter anderem Betriebsstätten (Gewerbebetriebe et cetera), Maschinen und Geräte sowie Grundstücke (mit Ausnahme öffentlicher Verkehrswege), auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können.
Als Genehmigungsbehörde ist der Landkreis Göttingen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unter anderen für die Genehmigung von:
- Windkraftanlagen ab 50 m Gesamthöhe
- Tierhaltungsanlagen ab einer festgesetzten Größe
- Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge
- Schießstände mit Ausnahme der in geschlossenen Räumen
- Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 6500 Kubikmetern und mehr
Darüber hinaus werden bei Bauvorhaben, die im Baugenehmigungsverfahren zu genehmigen sind und von denen Immissionen zu erwarten sind beziehungsweise die Immissionen ausgesetzt sein können, immissionsschutzrechtliche Stellungnahmen und Auflagen formuliert.
Wer sich also „anlagebezogenem“ Lärm, Gerüchen oder anderen Immissionen ausgesetzt sieht, hat die Möglichkeit, sich an den Landkreis Göttingen als untere Immissionsschutzbehörde zu wenden.
e) Was können Sie tun, wenn Sie Immissionen ausgesetzt sind?
Neben der Möglichkeit, sich bei „anlagebezogenem/n“ Lärm oder Gerüchen an den Landkreis Göttingen zu wenden, bestehen bei Lärm, der unmittelbar von menschlichem Verhalten ausgeht (vor allem bei „Freizeitlärm“ wie Ballspielen, Grölen, Musik) oder anderen Immissionen darüber hinaus folgende Möglichkeiten:
- zivilrechtliche Klage: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gewährt unter bestimmten Voraussetzungen einen Abwehranspruch gegen Immissionen. Diese Möglichkeit ist vor allem bei „normalen Nachbarstreitigkeiten“ (Privat gegen Privat) von Bedeutung, da in diesen Fällen ein behördliches Einschreiten grundsätzlich nicht erfolgt.
- Bußgeldverfahren: Nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder vermeidbaren Ausmaß Lärm verursacht. Voraussetzung ist, dass der Lärm geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Danach darf auch eine an sich erlaubte Geräuschentwicklung (zum Beispiel Beladen eines LKW, Laufenlassen eines Motors, Musik) kein Übermaß annehmen und muss unterbleiben, wenn es den Umständen nach vermeidbar ist. Zuständig für die Einleitung eines Bußgeldverfahrens ist die zuständige Gemeinde.
Verfahrensablauf
Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind. Ist der Antrag vollständig, ist dieser ggfs. mit den Unterlagen öffentlich bekannt zu machen und danach einen Monat lang auszulegen.
In vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, erfolgt keine öffentliche Auslegung und findet kein Erörterungstermin statt. Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben. Gibt es Einwendungen, können diese mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert werden.
Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist – in der Regel innerhalb von 7 Monaten nach Vollständigkeit des Genehmigungsantrags, im vereinfachten Verfahren innerhalb von 3 Monaten - über den Antrag zu entscheiden. Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu begründen und wird Ihnen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern, der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten oder großen selbstständigen Städten.
Voraussetzungen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Beantragung der Genehmigung steht das elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellungsprogramm ELiA zur Verfügung; die erforderlichen Unterlagen sind dem dort hinterlegten Formularsatz zu entnehmen. Rücksprache mit der zuständigen Genehmigungsbehörde vor Antragstellung wird empfohlen.
Hingewiesen wird auf den Leitfaden für Antragsteller.
Spezifisch nach Anlageart und Genehmigungsart.
Bitte nehmen Sie eine Beratung in Anspruch; die Beiziehung eines Entwurfsverfassers wird empfohlen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für Genehmigungsverfahren nach BImSchG berechnen sich nach lfd. Nr. 44.1.1 bis 44.1.5 der Anlage 1 zu § 1 Abs.1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO).
Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Herstellungswert.
Zusätzlich wird eine Baugenehmigungsgebühr fällig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Betreiber hat vor Errichtung und Betrieb der Anlage diese von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen.
Bearbeitungsdauer
Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sieben Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ggfs. ja
Was sollte ich noch wissen?
Das Antragstellungsprogramm ELiA kann auf der Internetseite der Gewerbeaufsichtsverwaltung kostenlos heruntergeladen werden.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz