Fahrerlaubnis: Umschreibung - ausländische Fahrerlaubnis


Leistungsbeschreibung


Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland für die Dauer von 6 Monaten Kraftfahrzeuge führen, wenn sie einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben. Wenn weiterhin ein Kraftfahrzeug in Deutschland geführt werden soll, ist eine Umschreibung der Fahrberechtigung in eine deutsche Fahrerlaubnis erforderlich.

EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse harmonisierter Fahrerlaubnisklassen bedürfen grundsätzlich keiner Umschreibung, sofern es sich nicht um befristete Fahrerlaubnisse handelt.

Spezielle Hinweise

Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen grundsätzlich auch in Deutschland die entsprechenden Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen. Die Berechtigung gilt nicht für Lernführerscheine oder vorläufige Führerscheine. Sie gilt insbesondere auch nicht für Personen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz in Deutschland hatten oder denen in Deutschland das Führen von Kraftfahrzeugen verboten ist. Auf die Staatsangehörigkeit des Inhabers kommt es dabei nicht an.

Fahrerlaubnis aus Staaten der EU und dem EWR

Eine Pflicht zur Umschreibung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis gibt es nicht. Der Inhaber kann damit unbefristet in Deutschland fahren.

Fahrerlaubnis außerhalb von Staaten der EU oder dem EWR

Mit dem ausländischen Führerschein dürfen in Deutschland vorübergehend Kraftfahrzeuge geführt werden. Wird der Wohnsitz nach Deutschland verlegt, besteht diese Berechtigung grundsätzlich noch sechs Monate. Danach ist für die weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr eine deutsche Fahrerlaubnis notwendig.

Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Ausländische Fahrerlaubnisse können unter bestimmten Voraussetzungen in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden. Bei der Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse wird unterschieden zwischen
 

  • Fahrerlaubnissen, die in Staaten der Europäischen Union (EU) und den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ausgestellt sind (siehe EU- und EWR-Staatenliste)
  • den privilegierten Fahrerlaubnissen (siehe Staatenliste) und
  • den übrigen ausländischen Fahrerlaubnissen aus sogenannten "Drittländern".


Führerscheine aus den EU- und den EWR-Staaten werden ohne Ablegung einer Prüfung umgeschrieben. Ob und gegebenenfalls welche Prüfung für die Umschreibung einer privilegierten Fahrerlaubnis notwendig ist, kann der "Staatenliste" (siehe unter: https://www.fahrerlaubnisrecht.de/) entnommen werden. Die übrigen Führerscheine aus den sogenannten "Drittstaaten" werden nur nach Ablegung einer vollständigen Prüfung umgeschrieben.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Spezielle Hinweise

Der Antrag kann auch im für die Bürger*innen zuständigen Bürgerbüro (mit Ausnahme der Städte Hann. Münden, Herzberg am Harz und Osterode am Harz sowie der Gemeinde Hattorf am Harz) gestellt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Antragsformular (wird in der Fahrerlaubnisbehörde erstellt)
  • Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Vertriebenenausweis)
  • Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
  • ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • ausländischer Führerschein, ggf. mit amtlicher Übersetzung
  • Nachweis, dass der ausländische Führerschein gültig ist

Alle weiteren Antragsunterlagen richten sich nach der umzustellenden Fahrerlaubnisklasse und nach dem Staat, welcher die Fahrerlaubnis erteilt hat. Genauere Auskünfte erteilt Ihre zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Spezielle Hinweise
  • Antrag auf Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • ein aktuelles Lichtbild (45 x 35 mm)
  • Original-Führerschein
  • Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes


zusätzlich bei Fahrerlaubnissen aus "Drittstaaten" für Klasse A, A1, A2, B, BE, T, L:
 

  • Sehtestbescheinigung oder Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (nicht älter als zwei Jahre)
  • Bescheinigung über Schulungsteilnahme "Erste Hilfe"
  • Übersetzung des ausländischen Führerscheins durch einen amtlich anerkannten Übersetzer zum Beispiel ADAC)


für Klasse C, CE, C1, C1E:

  • ärztliche Bescheinigung eines Arztes für Arbeits-/Betriebsmedizin oder augenärztliches Zeugnis über die Untersuchung des Sehvermögens (nicht älter als zwei Jahre)
  • ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als ein Jahr)
  • Bescheinigung über Schulungsteilnahme "Erste Hilfe"
  • Übersetzung des ausländischen Führerscheins durch einen amtlich anerkannten Übersetzer zum Beispiel ADAC)

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus EU- oder EWG-Staaten oder Anlage 11-Staaten ohne Probezeit: 36,30 Euro

Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus EU- oder EWG-Staaten oder Anlage 11-Staaten mit Probezeit: 37,10 Euro

Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus Drittstaaten ohne Probezeit: 43,90 Euro

Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus Drittstaaten mit Probezeit: 44,70 Euro

Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bemerkungen


Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; aktualisiert am 29.06.2009

Kontakt


  • Fahrerlaubnisse Göttingen
  • Fahrerlaubnisse Osterode am Harz

Kontaktpersonen


  • Herr Adamitz
  • Frau Caputo
  • Frau Höschler
  • Frau Selle
  • Frau Sauerland
  • Herr Schaper