Kraftfahrzeug: Wiederzulassung im Onlineverfahren
Kraftfahrzeug: Wiederzulassung im Onlineverfahren
Leistungsbeschreibung
Ab dem 01. Oktober 2017 können Fahrzeuge über das Internet auf den selben Halter im selben Zulassungsbezirk wiederzugelassen werden. Hierzu bietet die zuständige Stelle einen Onlineverfahrensweg an.
Wiederzulassung eines online außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für den/die selben Halter/Halterin
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Voraussetzungen
- die Halterin/ der Halter muss eine natürliche Person sein und ein Girokonto besitzen, von dem die Kraftfahrzeugsteuer eingezogen werden kann
- die Halterin/ der Halter dürfen nicht von der Versicherungspflicht befreit sein
- das Fahrzeug muss bei der Außerbetriebsetzung auf die Halterin/den Halter zugelassen gewesen sein
- zusätzlich muss das Kennzeichen reserviert worden sein und die Reservierungsfrist darf nicht verstrichen sein
- das Fahrzeug muss bei der Zulassungsbehörde wieder zugelassen werden, die das reservierte Kennzeichen zugeteilt hat
- die Halterin/der Halter muss den Besitz der zur Außerberiebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil 1 durch Eingabe des dort vermerkten Sicherheitscodes nachweisen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- "neue" Zulassungsbescheinigung Teil I
- Personalausweis der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) zur Identifizierung
- Stempelplakette mit verdecktem Sicherheitscode
- das reservierte Kennzeichen, die Fahrzeugidentifikationsnummer und den Sicherheitscode der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil 1
- die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung
- Daten für das SEPA-Lastschriftmandat zur Einziehung der Kraftfahrzeugsteuer
- sofern vorhanden, Merkmal zur Beantragung einer Kraftfahrzeugsteuervergünstigung
- die erforderlichen Daten zum Einzug der Infrastrukturabgabe
- Unterlagen über die letzte Hauptuntersuchung und, sofern erforderlich, über die letzte Sicherheitsprüfung
- die Angabe, dass für das Fahrtzeug kein Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
12,50 Euro nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bei der Online-Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wird das Kennzeichen 1 Jahr zum Fahrzeug reserviert. Nach Ablauf der Jahresfrist ist eine Online-Wiederzulassung aufgrund der abgelaufenen Kennzeichenreservierung nicht mehr möglich.
Rechtsgrundlage
Ergänzung: Rechtsgrundlage- § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 29 Absatz 10 Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung (StVZO)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 13 Kraftfahrzeug-Steuergesetz (KraftStG)
- FahrzVollstrVermG ND
Was sollte ich noch wissen?
Ergänzung: Was sollte ich noch wissen?Eine Online Wiederzulassung wird bei offenen Kfz-Steuerschulden oder offenen Forderungen bei der Zulassungsbehörde verweigert.
Informationen zur internetbasierten Fahrzeugzulassung auf den Seiten des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA)
Informationen zur internetbasieren Fahrzeugzulassung auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Zu den Nutzungsbedingungen gelangen Sie hier.
Hier geht es zur Online-Anwendung
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport