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Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz - GwG


Leistungsbeschreibung

Die Terrorismusfinanzierung dient der Finanzierung von terroristischen Vereinigungen durch legale Quellen und mit Straftaten erworbener Geldmittel, z.B. durch Geldwäsche . Mittels der Geldwäsche erfolgt ein Einschleusen illegal erwirtschafteten Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.

Auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) werden den sogenannten „Verpflichteten“ auch aus dem Nichtfinanzsektor, d.h. Unternehmen und einzelnen Personen, besondere Pflichten auferlegt, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Ziel ist das Verhindern von Geschäften mit kriminellem Hintergrund und das Aufdecken dieser mit Hilfe der Verpflichteten.

Nähere Informationen erteilen die zuständige Stelle oder das Niedersächsische Finanzministerium

Spezielle Hinweise

Als Geldwäsche bezeichnet man die Einschleusung von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.

Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) ist es, zu verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Geldwäsche kann dazu beitragen, den Wettbewerb in bestimmten Branchen massiv zu verzerren.

Daher legt das Geldwäschegesetz bestimmten Unternehmen und Personen (Verpflichtete) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen. Verpflichtete im Nichtfinanzsektor sind beispielsweise gewerbliche Güterhändler, Immobilienmakler, bestimmte Dienstleister, Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler.

Der Landkreis Göttingen kann als Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des Geldwäschegesetzes sicherzustellen. Dazu gehören auch Prüfungen der Verpflichteten ohne besonderen Anlass, die insoweit entsprechende Auskunfts-, Vorlage- und Duldungspflichten haben.

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Weitere Informationen finden Sie hier .

Bitte wenden sie sich mit ihrem Anliegen an das Wirtschaftsministerium in Hannover.

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: (0511) 120-0
Fax: (0511) 120-5770
E-Mail: poststelle@mw.niedersachsen.de

Spezielle Hinweise

Die Aufsichtstätigkeit nach § 50 Nr. 9 Geldwäschegesetz über den sogenannten sonstigen Nichtfinanzsektor ist von den kommunalen Aufsichtsbehörden auf das niedersächsische Wirtschaftsministerium übergegangen.
Dies geht aus der Änderung der Zuständigkeitsverordnung-Wirtschaft vom 27. September 2024 (§ 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft i.V.m. Nr. 4.4 der Anlage; Nds. GVBl. 2024 Nr. 80) hervor, die Anfang des Jahres in Kraft getreten ist.

Bitte wenden sie sich mit ihrem Anliegen an das Wirtschaftsministerium in Hannover.

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: (0511) 120-0
Fax: (0511) 120-5770
E-Mail: poststelle@mw.niedersachsen.de

Es werden keine Unterlagen benötigt

Es fallen keine Gebühren an.

Es müssen keine Fristen beachtet werden.