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Änderung von ausländerrechtlichen Nebenbestimmungen


Leistungsbeschreibung

Ausländerbehörden können Aufenthaltsdokumente mit zusätzlichen Bestimmungen versehen (zum Beispiel über den Zugang zum Arbeitsmarkt, einer Wohnsitzverpflichtung). Diese Hinweise werden Nebenbestimmungen genannt und können mit einer Beschränkung für Sie verbunden sein.

Wenn sich die Umstände, die dem Erlass der Nebenbestimmung zu Grunde lagen, geändert haben, können Sie die Änderung oder Aufhebung der Nebenbestimmung beantragen. 

Ausländerrechtliche Nebenbestimmungen beziehen sich auf Aufenthaltserlaubnisse.

  • Bei der Ausländerbehörde ist ein formeller Antrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Bitte nutzen Sie hierfür den nebenstehenden Online-Dienst. Informieren Sie sich unbedingt vor dem Start dieses Dienstes unter „Welche Unterlagen werden benötigt“ über die erforderlichen Unterlagen, welche dem Online-Antrag beizufügen sind. Die Bearbeitungszeiten hängen maßgeblich von der Vollständigkeit Ihres Antrags ab.

  • Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit weiteren Informationen. Im weiteren Verlauf erfolgt eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde zum telefonisch vereinbarten Termin.

  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft. Im Termin wird Ihr Antrag auf Vollständigkeit geprüft. Sollten Unterlagen fehlen, werden diese von Ihnen direkt nachgefordert. Zur Abänderung der Nebenbestimmung ist die Vorlage oder der Einzug des bisherigen Aufenthaltsdokuments erforderlich.

  • Für den Fall, dass dem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Änderung der Nebenbestimmung durch Änderung oder Neuausstellung des Dokuments.

Ausländerbehörde des Landkreises Göttingen

Achtung je nach Ihrem Wohnort ist entweder der Standort Göttingen oder Osterode zuständig.

Standort Göttingen

Standort Osterode

Zuständig für die Wohnorte:

  • Stadt Duderstadt
  • Stadt Hann.Münden
  • Samtgemeinde Gieboldehausen
  • Samtgemeinde Dransfeld
  • Samtgemeine Radolfshausen
  • Flecken Adelebsen
  • Flecken Bovenden
  • Gemeinde Friedland
  • Gemeinde Gleichen
  • Gemeinde Stauffenberg
  • Gemeinde Rosdorf

Zuständig für die Wohnorte:

  • Stadt Osterode am Harz
  • Stadt Herzberg am Harz
  • Stadt Bad Lauterberg im Harz
  • Stadt Bad Sachsa
  • Gemeinde Walkenried
  • Samtgemeinde Hattorf am Harz
  • Gemeinde Bad Grund (Harz)

 

 

 

 Sollten Sie innerhalb des Gebiets der Stadt Göttingen wohnen, ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen gegeben.

Für diese Dienstleistung ist eine Service-Hotline eingerichtet, welche Sie montags, mittwochs und freitags unter der Telefonnummer 0551 / 525 3772 erreichen können. 

Bitte beachten Sie das eine Vorsprache ohne vorhergehende Terminvereinbarung nicht möglich ist.

Die Änderung der Nebenbestimmungen muss im Einzelfall geprüft werden. In der Regel müssen berechtigte Gründe wie beispielsweise ein konkretes Arbeitsplatzangebot die Änderung der Nebenbestimmung rechtfertigen.

Regelmäßig sind dem Online-Antrag nachfolgende Unterlagen -sofern zutreffend und nicht bereits der Ausländerbehörde vorliegend- beizufügen:

  • zur Abänderung Vorlage oder Einzug des bisherigen Aufenthaltsdokuments bei der Vorsprache zum Termin
  • Nachweise über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Arbeitsvertrag, Berufsausbildungsvertrag u.ä.)
  • Nachweise über die Änderung Ihrer persönlichen Lebensumstände (zum Beispiel Wohnortwechsel aufgrund einer Eheschließung oder Scheidung, Geburt eines Kindes, Zuzug von engen Familienangehörigen)
  • Nachweise über die Änderung Ihrer Ausbildungssituation (zum Beispiel Wechsel des Praktikums, Ausbildungs- oder Studienplatzes)
  • Nachweise über die Änderung Ihrer Arbeitssituation (zum Beispiel neues Arbeitsplatzangebot in Form der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, Wechsel des Arbeitsplatzes, Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit)

  • Für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel: 50,00 EUR

Unter bestimmten Voraussetzungen können eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.  Hierzu bringen Sie bitte zum
Aushändigungstermin entsprechende aktuelle Unterlagen (beispielsweise den Bescheid des Jobcenters oder des Sozialamts) mit.

Die Änderung der Nebenbestimmung muss VOR dem Wohnsitzwechsel oder der Arbeitsaufnahme beantragt und vorgenommen werden.

ca. 1 – 2 Monate

Für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

Insbesondere § 4a Abs. 3, 12, 12a, 61 AufenthG, §§ 50, 51 AsylG

  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie in der Regel einen Ablehnungsbescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  • Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.

  • Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein,
    damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

Sollten Sie gegen die Nebenbestimmungen verstoßen, müssen Sie mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen rechnen. Daneben kann ein Bußgeld- und/oder Straftatbestand vorliegen, der geahndet werden muss. Letztlich können sich auch leistungsrechtliche Einschränkungen ergeben.