Daueraufenthalt-EU
Daueraufenthalt-EU
Leistungsbeschreibung
Sie können eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU als ausländische Staatsangehörige/r beantragen, um sich innerhalb der Europäischen Union (EU) freier bewegen zu können. Die konkrete Erlaubnis ist der Niederlassungserlaubnis in vielen Punkten gleichgestellt und ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
Verfahrensablauf
- Bei der Ausländerbehörde ist ein formeller Antrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Bitte nutzen Sie hierfür den nebenstehenden Online-Dienst „Niederlassungserlaubnis“. Informieren Sie sich unbedingt vor dem Start dieses Dienstes unter „Welche Unterlagen werden benötigt“ über die erforderlichen Unterlagen, welche dem Online-Antrag beizufügen sind. Die Bearbeitungszeiten hängen maßgeblich von der Vollständigkeit Ihres Antrags ab.
Gesonderter Hinweis: Auch wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis „Daueraufenthalt EU“ beantragen möchten, nutzen Sie bitte diesen (teils sachfremden) Online-Dienst. In diesem Falle bedarf es abweichend der Hinweise des Online-Dienstes nur der „Welche Unterlagen werden benötigt“ genannten Nachweise.
- Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit weiteren Informationen. Im weiteren Verlauf erfolgt eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde zum telefonisch vereinbarten Termin.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft. Im Termin wird Ihr Antrag auf Vollständigkeit geprüft. Sollten Unterlagen fehlen, werden diese von Ihnen direkt nachgefordert.
- Für den Fall, dass dem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels.
- Nach der Fertigstellung (ca. 4-6 Wochen) erhalten Sie eine Information per E-Mail und können den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde zu dem genannten Termin abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Ausländerbehörde des Landkreises Göttingen
Achtung je nach Ihrem Wohnort ist entweder der Standort Göttingen oder Osterode zuständig.
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Sollten Sie innerhalb des Gebiets der Stadt Göttingen wohnen, ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Stadt Göttingen gegeben.
Für diese Dienstleistung ist eine Service-Hotline eingerichtet, welche Sie montags, mittwochs und freitags unter der Telefonnummer 0551 / 525 3772 erreichen können.
Bitte beachten Sie das eine Vorsprache ohne vorhergehende Terminvereinbarung nicht möglich ist.
Voraussetzungen
- Sie sind im Landkreis Göttingen mit Hauptwohnsitz angemeldet
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz
- es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
In der Regel müssen darüber hinaus folgende weitere Vorrausetzungen vorliegen:
- Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis
- Sie sind seit mindestens fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis
- Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1)
- Sie und Ihr*e Ehe- oder Lebenspartner*in können den Lebensunterhalt für sich und Ihre Haushaltsangehörigen Familienmitglieder ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen bestreiten
Bitte beachten Sie: In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der/die Partner*in den Lebensunterhalt für alle Familienmitglieder sichert.
- Sie und/oder Ihr*e Ehepartner*in haben nachweislich mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens
Bitte beachten Sie: In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der/die Partner*in die Pflichtbeiträge besitzt.
- Sie besitzen eine dauerhafte Beschäftigungserlaubnis
Bitte beachten Sie: In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der/die Partner*in die Beschäftigungserlaubnis besitzt.
- Wenn Sie in einem reglementierten Beruf tätig sind, müssen Sie im Besitz der erforderlichen Berufszulassung sein (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis)
Bitte beachten Sie: In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der/die Partner*in die Erlaubnis besitzt.
- Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
Bitte beachten Sie: Vom BAMF angebotene Orientierungskurse vermitteln diese Kenntnisse.
- Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre haushaltsangehörigen Familienmitglieder
Welche Unterlagen werden benötigt?
· Online-Antrag mit allen notwendigen Angaben und Anlagen:
Regelmäßig sind dem Online-Antrag nachfolgende Unterlagen -sofern zutreffend und nicht bereits der Ausländerbehörde vorliegend- beizufügen:
· Ablichtung Ihres gültigen Nationalpasses / Ihrer ID-Card (dieser ist ebenfalls im Original zum Termin bei der Ausländerbehörde vorzulegen)
· Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts z.B. Arbeitsvertrag und die letzten 3 Verdienstabrechnungen, Gewerbeanmeldung und Steuerbescheid, Rentenbescheid etc.
· Nachweis über die laufende Ausbildung, sofern vorhanden
· Krankenversicherungsnachweis (sofern sie nicht beschäftigt sind)
· Nachweis über geleistete Beiträge zur Rentenversicherung (z. B. Rentenversicherungsverlauf) oder freiwillige Aufwendungen für vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
· Berufsausübungserlaubnis/Approbation
· Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse, durch Vorlage von ausländerrechtlich anerkannten Sprachzertifikaten z.B. telc GmbH, Goethe-Institut etc. oder durch Vorlage von deutschen Schul- oder Ausbildungsabschlüssen
· Nachweise über Ihre Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (z.B. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs, Schul- oder Ausbildungsabschlüsse)
· Mietvertrag mit Angabe der Kosten u. Wohnungsgröße
· Nachweis über etwaige besondere Umstände, die eine Erbringung der übrigen Voraussetzungen erschweren oder unmöglich machen (z. B. Erkrankung oder Behinderung)
Zum vereinbarten Termin bei der Ausländerbehörde sind nachfolgende Dokumente mitzuführen/nachfolgendes Verfahren zu beachten:
- gültiger Reisepass
- aktuelles digitales biometrisches Lichtbild
Vor Beginn Ihres Termins in der Ausländerbehörde haben Sie eigenständig ohne Aufforderung die Möglichkeit im Wartebereich ein digitales Lichtbild von Ihnen zu erstellen (bitte erscheinen Sie in diesem Falle mindestens 15 Minuten vor Ihrem eigentlichen Termin im Wartebereich um das Bild aufzunehmen).
Der Preis für ein Passbild beträgt pro Person (unabhängig vom Alter) 6,- €. Ein Ausdruck oder eine digitale Weiterleitung des an den Aufnahmesystemen der Bundesdruckerei erstellten Fotos ist nicht möglich.
Alternativ: Es besteht weiterhin auch die Möglichkeit, digitale Passbilder bei einem Fotografen erstellen zu lassen, wenn dieser bei einem zertifizierten Cloud-Dienst registriert ist. Eine Übersicht aller Fotografen und Fotodienstleistern, die Passbilder nach den aktuellen gesetzlichen Anforderungen erstellen und sicher an die Behörde übermitteln, ist über die private Webseite
https://alfo-passbild.com/fotograf-in-der-naehe/
abrufbar.
Welche Gebühren fallen an?
- 109,00 EUR
- Digitale Lichtbildaufnahme vor Ort: 6,00 EUR
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis Daueraufenthalt-EU sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Geltungsdauer: Die Erlaubnis Daueraufenhalt-EU wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.
Bearbeitungsdauer
1 – 2 Monate
Für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) durch die Bundesdruckerei dauert dann etwa 4 - 6 Wochen nach der abschließenden Bearbeitung durch die Ausländerbehörde.
Rechtsgrundlage
Insbesondere § 9a AufenthG
Rechtsbehelf
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie in der Regel einen Ablehnungsbescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
Hinweise / Besonderheiten
- Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren
verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben. - Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.