Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen
Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Zur Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland wird der Aufenthalt des/r Ausländers/in gestattet. Über die Gestattung erhält der/die Ausländer*in eine Bescheinigung mit welcher er/sie der Ausweispflicht im Bundesgebiet genügt. Diese Bescheinigung wird solange verlängert, bis das Asylverfahren durch die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unanfechtbar beendet ist oder die Aufenthaltsgestattung aus einem anderen Grund erlischt.
Verfahrensablauf
Bei der Ausländerbehörde ist frühestens 2 Wochen vor Ablauf ein formeller Antrag mit der Aufenthaltsgestattung einzureichen. Nach Verlängerung wird die Bescheinigung auf dem Postweg zurückgeschickt oder ein Termin zur Aushändigung vereinbart.
An wen muss ich mich wenden?
Achtung je nach Ihrem Wohnort ist entweder der Standort Göttingen oder Osterode zuständig.
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Sollten Sie innerhalb des Gebiets der Stadt Göttingen wohnen, ist die Zuständigkeit der Stadt Göttingen gegeben.
Welche*r Mitarbeiter*in für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte den folgenden Tabellen:
Zuständigkeiten im Team Göttingen |
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Anfangsbuchstabe Familienname | A-L M-Z |
Sachbearbeiter*in Herr Versemann Frau Kerp |
Zuständigkeiten im Team Osterode am Harz: |
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Anfangsbuchstabe Familienname | A, H-N B-G, O-Z |
Sachbearbeiter*in Herr Schickschneit Frau Jahn |
Voraussetzungen
- Ausgang des Asylverfahrens im Bundesgebiet ist noch offen:
Die Bescheinigung kann nur verlängert werden, wenn die Aufenthaltsgestattung nicht kraft Gesetzes erloschen ist. Eine Aufenthaltsgestattung erlischt insbesondere bei einer unanfechtbaren Entscheidung des BAMF
- Sie sind im Landkreis Göttingen mit Hauptwohnsitz angemeldet;
es darf keine Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde bestehen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefüllter und unterschriebener Antrag (für Göttingen oder Osterode am Harz)
- aktuelles biometrisches Lichtbild (45 x 35 mm)
Welche Gebühren fallen an?
keine
Bearbeitungsdauer
Ca. 3 Wochen
Rechtsgrundlage
§§ 55, 63 Asylgesetz (AsylG)
Rechtsbehelf
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie in der Regel einen Ablehnungsbescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.