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Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen


Leistungsbeschreibung

Zur Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland wird der Aufenthalt des/r Ausländers/in gestattet. Über die Gestattung erhält der/die Ausländer*in eine Bescheinigung mit welcher er/sie der Ausweispflicht im Bundesgebiet genügt. Diese Bescheinigung wird solange verlängert, bis das Asylverfahren durch die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unanfechtbar beendet ist oder die Aufenthaltsgestattung aus einem anderen Grund erlischt.

Bei der Ausländerbehörde ist frühestens 2 Wochen vor Ablauf ein formeller Antrag mit der Aufenthaltsgestattung einzureichen. Nach Verlängerung wird die Bescheinigung auf dem Postweg zurückgeschickt oder ein Termin zur Aushändigung vereinbart.  

Achtung je nach Ihrem Wohnort ist entweder der Standort Göttingen oder Osterode zuständig.

Standort Göttingen

Standort Osterode

Zuständig für die Wohnorte:

  • Stadt Duderstadt
  • Stadt Hann.Münden
  • Samtgemeinde Gieboldehausen
  • Samtgemeinde Dransfeld
  • Samtgemeine Radolfshausen
  • Flecken Adelebsen
  • Flecken Bovenden
  • Gemeinde Friedland
  • Gemeinde Gleichen
  • Gemeinde Stauffenberg
  • Gemeinde Rosdorf

Zuständig für die Wohnorte:

  • Stadt Osterode am Harz
  • Stadt Herzberg am Harz
  • Stadt Bad Lauterberg im Harz
  • Stadt Bad Sachsa
  • Gemeinde Walkenried
  • Samtgemeinde Hattorf am Harz
  • Gemeinde Bad Grund (Harz)

 

 

 

 Sollten Sie innerhalb des Gebiets der Stadt Göttingen wohnen, ist die Zuständigkeit der Stadt Göttingen gegeben.

Welche*r Mitarbeiter*in für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte den folgenden Tabellen:

Zuständigkeiten im Team Göttingen

Anfangsbuchstabe Familienname |

A-L

M-Z

Sachbearbeiter*in

Herr Versemann

Frau Kerp

Zuständigkeiten im Team Osterode am Harz:

Anfangsbuchstabe Familienname |

A, H-N

B-G, O-Z

Sachbearbeiter*in

Herr Schickschneit

Frau Jahn

  • Ausgang des Asylverfahrens im Bundesgebiet ist noch offen:

Die Bescheinigung kann nur verlängert werden, wenn die Aufenthaltsgestattung nicht kraft Gesetzes erloschen ist. Eine Aufenthaltsgestattung erlischt insbesondere bei einer unanfechtbaren Entscheidung des BAMF

 

  • Sie sind im Landkreis Göttingen mit Hauptwohnsitz angemeldet;

es darf keine Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde bestehen

keine

Ca. 3 Wochen

§§ 55, 63 Asylgesetz (AsylG) 

  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie in der Regel einen Ablehnungsbescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  • Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.