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Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit


Leistungsbeschreibung

Im Verfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises wird festgestellt, ob die Antragsteller bereits deutsche Staatsangehörige sind.

Staatsangehörigkeitsbehörde des Landkreises Göttingen

 

Sollten Sie innerhalb des Gebiets der Stadt Göttingen wohnen, ist die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörde der Stadt Göttingen gegeben.

  • Sie sind im Landkreis Göttingen mit Hauptwohnsitz angemeldet
  • Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. Vermutung (z. B. aufgrund deutscher Vorfahren)
  • Glaubhaftigkeit eines berechtigten Interesses an der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Bei der Staatsangehörigkeitsbehörde ist ein formeller Antrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Bitte laden Sie sich den hierfür erforderlichen Antrag herunter, füllen Sie diesen aus und unterschreiben diesen (derzeit noch in ausgedruckter Form). Reichen Sie diesen bei der Staatsangehörigkeitsbehörde vorab ein oder bringen Sie diesen zum vorher vereinbarten Termin mit.
  • Der Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde geprüft und im Fall des zweifelsfreien Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit wird der Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.
  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Begründung zum Antrag
  • Anlage V (Angaben zu deutschen Vorfahren)
  • Unterlagen zum Nachweis der Abstammung und Identität, z. B.:
    • Geburtsurkunden
    • Abstammungsurkunden
    • Heiratsurkunden
    • Familienbücher
    • Ausländische Personaldokumente
  • Nachweise zum Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, z. B.:
    • Deutsche Personaldokumente
    • Einbürgerungsurkunde
    • Spätaussiedlerbescheinigungen, Vertriebenenausweise, Flüchtlingsausweis
    • Auszug aus dem deutschen Melderegister

Es können ggf. weitere Unterlagen erforderlich sein. 

Feststellungsverfahren (Staatsangehörigkeitsausweis): 51,00 EUR

Der Staatsangehörigkeitsausweis wird unbefristet ausgestellt.

Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt u. a. von der sachlichen Richtigkeit der Angaben und der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab. Im Übrigen kommt es darauf an, welche Sachverhalte ermittelt werden müssen, um die beantragte Feststellung treffen zu können. Bis zu einer abschließenden Entscheidung über den Antrag kann es wenige Wochen oder auch länger als ein Jahr dauern.

Insbesondere §§ 30, 38 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie in der Regel einen Ablehnungsbescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid der Staatsangehörigkeitsbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  • Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.

Staatsangehörigkeitsausweise werden nur ausgestellt, wenn dies zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit bei deutschen oder ausländischen öffentlichen Stellen notwendig oder im Einzelfall zumindest konkret nützlich ist. Ist das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zweifelhaft, wird Feststellungsanträgen grds. nicht entsprochen.

Der Staatsangehörigkeitsauswies ist kein Identitätsnachweis. Er kann nicht für Reisen oder als Ausweisersatz verwendet werden.