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Gewerblicher Personenverkehr: Genehmigung und Überwachung


Leistungsbeschreibung

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  • die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und die zur Führung der Geschäfte verantwortlichen Person
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
  • die Sach- und Fachkunde des Antragstellers beziehungsweise der zur Führung der Geschäfte verantwortlichen Person vorhanden ist.

Eine Genehmigung für den Taxenverkehr ist jedoch abzulehnen, wenn durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe am gewählten Betriebssitz in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird und somit die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden.

Für den Taxenverkehr ist zu beachten, dass die derzeit festgelegte Anzahl der an den einzelnen Betriebssitzen genehmigten Taxen nicht überschritten werden darf. Bewerber um eine Taxengenehmigung werden daher in die Warteliste für den jeweiligen Betriebssitz aufgenommen, bis wieder eine Konzession vergeben werden kann. Bei der Vergabe einer freien Konzession werden Alt- beziehungsweise Neubewerber nach dem Eingang ihrer Anträge für die Warteliste angemessen berücksichtigt

Änderungen
Ändern sich unternehmensbezogene Daten, so hat der Unternehmer dies der Genehmigungsbehörde mitzuteilen und gegebenenfalls die Urkunde und Auszüge zur Änderung vorzulegen.

Fahrzeugtausch
Ein Fahrzeug kann durch ein anderes ersetzt werden.
Das neue Fahrzeug darf aber nicht gleichzeitig für einen anderen Unternehmer konzessioniert sein.

Ersatzfahrzeug
Für ein Fahrzeug, welches vorübergehend nicht eingesetzt wird (zum Beispiel Unfall), kann für diesen Zeitraum ein Auszug für ein Ersatzfahrzeug ausgestellt werden, welches ebenfalls nicht für einen anderen Unternehmer genehmigt sein darf. Der Auszug ist nach Ablauf der darin enthaltenen Frist wieder abzugeben.

Ersatz
Im Falle eines Verlustes der Genehmigungsurkunde oder eines Auszuges für ein Fahrzeug ist dies der Genehmigungsbehörde anzuzeigen und der Verlust glaubhaft zu machen. Es wird dann ein Ersatzdokument ausgestellt.

  • Antrag
  • Eigenkapitalsbescheinigung und Zusatzbescheinigung über das vorhandene Eigenkapital, deren Stichtag bei Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf. Erforderlich sind mindestens 9.000 Euro für das 1. Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere beantragte Fahrzeug; bei Mietwagen- und Taxenverkehr sind nur ¼ der genannten Beträge notwendig.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde des Betriebssitzes, der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft. Der Stichtag dieser Bescheinigungen darf bei Antragstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegen.
  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die antragstellende Person
  • Nachweis über die erforderliche Sach- und Fachkunde, sofern der Unternehmer die Geschäfte selbst führt
  • Auszug aus dem Handelsregister und Gesellschafterliste für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind
  • Kopien der Fahrzeugscheine der einzusetzenden Fahrzeuge einschließlich der Nachweise über die durchgeführte TÜV-Hauptuntersuchung und Untersuchung nach der BOKraft und über die Eichung des Fahrpreisanzeigers; die einzusetzenden Fahrzeuge dürfen aber nicht für einen anderen Unternehmer genehmigt sein

Für die Person, welche für die Führung der Geschäfte verantwortlich sein soll, sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis über die erforderliche Sach- und Fachkunde
  • Unterlagen zum Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis dieser Person (zum Beispiel Arbeitsvertrag).

Für einen Fahrzeugtausch werden folgenden Unterlagen benötigt:

  • Genehmigungsurkunde
  • Auszug für das Fahrzeug, welches gelöscht werden soll
  • Fahrzeugschein, TÜV-Bericht und Bericht über die Untersuchung nach der BO-Kraft (bei KOM das Prüfbuch) und die Eichbescheinigung für den Wegstreckenzähler (Mietwagen) oder Fahrpreisanzeiger (Taxi)

Für ein Ersatzfahrzeug werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Fahrzeugschein, TÜV-Bericht und Bericht über die Untersuchung nach der BO-Kraft (bei KOM das Prüfbuch) und die Eichbescheinigung für den Wegstreckenzähler (Mietwagen) oder Fahrpreisanzeiger (Taxi).

Nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefKostV) werden je nach Verkehrsart und Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge Gebühren in Höhe von 50,00 Euro bis 1.450,00 Euro erhoben.

Nähere Informationen erhalten Sie bei den Ansprechpartnern.