Fahrerlaubnis Berufskraftfahrer: Nachweis der Grundqualifikation/Eintrag Schlüsselzahl 95
Fahrerlaubnis Berufskraftfahrer: Nachweis der Grundqualifikation/Eintrag Schlüsselzahl 95
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Innerhalb der Europäischen Union soll die Sicherheit im Straßenverkehr verbessert werden. Deshalb müssen selbständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, zukünftig eine besondere Qualifikation nachweisen. Zusätzlich zu der jeweils erforderlichen Fahrerlaubnis müssen die Fahrerinnen und Fahrer für den Einstieg in den Beruf eine Grundqualifikation erwerben. Anschließend müssen die Kenntnisse und Fähigkeiten alle fünf Jahre durch Weiterbildungen auf einem aktuellen Stand gehalten werden.
Wer muss eine Grundqualifikation nachweisen?
Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE), die ab dem 10.09.2008 eine Fahrerlaubnis dieser Klassen neu erwerben und gewerblich tätig sind.
Diese Pflicht gilt nicht für Fahrerinnen und Fahrer, die ihren Führerschein der Klassen D1, D1E, D, DE vor dem 10.09.2008 erworben haben.
Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE), die ab dem 10.09.2009 eine Fahrerlaubnis dieser Klassen neu erwerben und gewerblich tätig sind.
Diese Pflicht gilt nicht für Fahrerinnen und Fahrer, die ihren Führerschein der Klassen C1, C1E, C, CE vor dem 10.09.2009 erworben haben.
Wie kann man die Grundqualifikation nachweisen?
Durch den erfolgreichen Abschluss
- einer dreijährigen Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer,
- einer dreijährigen Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb,
- eines alternativen Ausbildungsberufes, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
oder
- durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (Grundqualifikation). Die Prüfung umfasst eine Theorieprüfung von 240 Minuten und eine praktische Prüfung von 210 Minuten. Der vorherige Besuch eines Lehrgangs ist nicht vorgeschrieben.
oder
- durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung (beschleunigte Grundqualifikation). Die Prüfung umfasst eine Theorieprüfung von 90 Minuten. Eine praktische Prüfung ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist der Besuch eines Lehrgangs mit einer Dauer von 140 Zeitstunden bei einer anerkannten Ausbildungsstätte. Die Teilnahme am Unterricht ist verpflichtend
Die Prüfungen werden jeweils von der Industrie- und Handelskammer abgenommen.
Wer muss eine Weiterbildung nachweisen?
Alle Fahrerinnen und Fahrer, die im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschäftigt sind.
Wie kann man die Weiterbildung nachweisen?
Nach Teilnahme am Unterricht einer anerkannten Ausbildungsstätte durch Bescheinigung nach amtlich empfohlenem Muster. Die Weiterbildung umfasst eine Ausbildungsdauer von 35 Zeitstunden, die in bis zu 5 selbstständige Ausbildungseinheiten von mindestens je 7 Stunden aufgeteilt werden kann.
Wann muss die Weiterbildung nachgewiesen werden?
Die Weiterbildung muss im Abstand von 5 Jahren wiederholt werden.
Ab wann muss die Weiterbildung nachgewiesen werden?
Innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation. Fahrerinnen und Fahrer, die keine Grundqualifikation erwerben müssen, weil ihr Führerschein vor den zuvor genannten Stichtagen ausgestellt wurde, können die Fünfjahresfrist unterschreiten oder um bis zu zwei Jahre überschreiten.
Fahrerinnen oder Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) müssen die Weiterbildung bis zum 10.09.2014 absolvieren.
Fahrerinnen oder Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE) müssen die Weiterbildung bis zum 10.09.2013 absolvieren
Wie werden die Qualifikation und die Weiterbildung dokumentiert?
Die Grundqualifikation, die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung werden durch eine Eintragung im Führerschein dokumentiert. Es wird die Zahl 95 in Verbindung mit einem Ablaufdatum in Spalte 12 des Führerscheines eingetragen, Zum Beispiel: 95.01.01.2012. Dazu muss ein neuer gebührenpflichtiger Kartenführerschein bei der Bundesdruckerei bestellt werden.
Wir empfehlen die Weiterbildung an das Ablaufdatum der Fahrerlaubnis anzupassen, um Aufwand und Kosten zu sparen. Um den Gleichlauf von Schlüsselzahl 95 und der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis zu erreichen, sollte die Weiterbildung gleichzeitig mit der nächsten Verlängerung beantragt werden.
Bei Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 und D1E muss spätestens ab dem 10.09.2010 ein Nachweis über die absolvierte Weiterbildung eingereicht werden, wenn die Fortbildung und die Gültigkeitsdauer des Führerscheines synchron laufen sollen. Für die Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 und C1E gilt gleiches.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Lichtbild,
- Nachweis der erforderlichen Qualifikationen (siehe oben),
- Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 95,
- gegebenenfalls Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Kartenführerschein beträgt 38,60 Euro. Wird gleichzeitig die Verlängerung der Fahrerlaubnis für die Klassen C und/oder D beantragt beträgt die Gebühr 72,50 Euro. Sollten Sie die Ausstellung einer vorläufigen Fahrberechtigung wünschen, fällt eine weitere Gebühr in Höhe von 9,00 Euro an.
Rechtsgrundlage
Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz (BKrFQG) + Richtlinien