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Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen


  • Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen.
  • Eine Mutter kann eine Bescheinigung darüber erhalten, dass und in welchem Umfang sie Inhaberin der elterlichen Sorge für ihr Kind ist.
  • Voraussetzung ist, dass die Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist.
  • Ein Vater kann eine solche Bescheinigung nicht erhalten.
  • Zuständig ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Einzugsbereich die Mutter wohnt.

Leistungsbeschreibung

Eine Mutter kann eine Bescheinigung darüber erhalten, dass und in welchem Umfang sie Inhaberin der elterlichen Sorge für ihr Kind ist. Voraussetzung ist, dass die Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist.  Die Auskunft wird von dem örtlichen Jugendamt erteilt.  Ein Vater kann eine solche Bescheinigung nicht erhalten.

Antragstellung durch die Mutter.

Eine besondere Form der Antragstellung ist nicht vorgeschrieben

Bei Fragen oder zur Kontaktaufnahme, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Kontaktpersonen Frau Adam (Altkreis OSterode am Harz) und Frau Wüstefeld (Altkreis Göttingen)

Zuständig ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Einzugsbereich die Mutter wohnt.

Die Mutter kann eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen.

Der Vater eines Kindes kann keine Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen.

Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, wird keine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister erteilt.

Erforderlich sind Angaben zu Geburtsdatum und -ort sowie dem Namen des Kindes zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt.

Gegebenenfalls kann die Vorlage eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis) der Mutter erforderlich sein.

Eine Nachfrage zu den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Jugendamt wird empfohlen.

Es fallen keine Gebühren an.

Die Bearbeitungsdauer ist von der jeweiligen Arbeitsbelastung des Jugendamtes abhängig.

Wird das Sorgeregister nicht bei dem für den Wohnsitz der Mutter zuständigen Jugendamt geführt, ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.

§58a Abs. 2 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

In der Regel wird ein persönliches Erscheinen nicht erforderlich sein