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Lebensmittel tierischen Ursprungs: Fleischgewinnung und -verarbeitung, Schlachtung, Zulassung von Betrieben


Leistungsbeschreibung

Nach den veterinär- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU benötigen bestimmte Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft in Verkehr bringen wollen, eine Zulassung durch das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES). Hierzu gehören im Bereich des Rotfleisches (z. B. Schweine- oder Rindfleisch) und Weißfleisches (Geflügelfleisch) in der Regel Schlachtbetriebe, Zerlegebetriebe und Verarbeitungsbetriebe. Ferner müssen bestimmte Milch- und Fischverarbeitende Betriebe sowie bestimmte Hersteller von Eiprodukten zugelassen werden.
Ausnahmen bestehen für Hausschlachtungen.

Im Übrigen gilt dies auch für Kleinbetriebe wie
-selbstschlachtende Direktvermarkter,
-selbstschlachtende Fleischereien/Metzgereien.

Keine Zulassung benötigen dagegen
-Restaurants und Gaststätten,
-Einzelhandelsunternehmen, die nicht mehr als ein Drittel ihrer Produkte tierischen Ursprungs an andere lokale Einzelhandelsunternehmen abgeben.

Die Zulassung erfolgt auf Antrag erst nach mindestens einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle. Sie kann befristet und mit Auflagen erteilt werden. Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die Zulassungsnummer, die öffentlich bekannt gemacht wird.

Voraussetzung für die Zulassung ist, dass
-die entsprechenden Anforderungen der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV) erfüllt sind und
-keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensmittelunternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes nicht besitzt.

An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (hier bitte Verlinkung)


Spezielle Hinweise:

Der Fachdienst Verbraucherschutz für die Stadt und den Landkreis Göttingen unterstützt und berät Sie im Vorfeld der Zulassung.

Aus dem formlosen, schriftlichen Antrag sollte folgendes hervorgehen:

  • Wer (Firma) ist der Antragsteller?
  • Welche Betriebsstätte soll zugelassen werden (Name, Straße, PLZ, Ort)?
  • Welche Tätigkeiten sollen zugelassen werden (z. B. das Kochen von Eiern; das Zerlegen von Fleisch, Lagern von gefrorenen Lebensmitteln, etc.)

Folgende Unterlagen sind darüber hinaus dem Antrag beizufügen:

  • ausgefüllter Betriebsspiegel (allgemeiner Teil und produktspezifischer Teil)
  • Bestätigung der Gewerbeanmeldung
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis des Lebensmittelunternehmers) zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 BZRG
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 150 Abs. 5 GewO
  • Auszug aus dem Liegenschaftsregister für das Gelände Ihrer Betriebsstätte (Katasterplan für das Gelände bzw. Flurstück)
  • Aktueller Grundrissplan Ihrer Betriebstätte unter Berücksichtigung sämtlicher Räumlichkeiten. Dabei eine eindeutige Kennzeichnung aller Räumlichkeiten auf dem Plan und deren Nutzung (durch Zahlen oder Stichworte) z.B. mittels Legende sowie der Einzeichnung der jeweiligen Türen bzw. Tore.
  • Maschinenaufstellungsplan sowie Wegeführung des Personals und Beschreibung des Produktionsflusses (Integration in den Grundrissplan ist hier möglich).
  • Stichwortartige Beschreibung der Produktionsabläufe unter Berücksichtigung der Produktionskategorien und nummerierten Räumlichkeiten.

Die Gebühr für das Zulassungsverfahren richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand des Veterinärmediziners und des Verwaltungsmitarbeiters sowie den entsprechenden Auslagen (Kilometergeld, Zustellungsgebühren, etc.).

Die zulassungspflichtige Tätigkeit darf erst nach der Zulassung durch das LAVES begonnen werden. Darüber hinaus sind keine Fristen zu beachten.

9 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln Tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel- Hygieneverordnung- Tier-LMHV)

Art. 31 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Art. 1 und 3 Verordnung (EG) Nr. 854/2004

Art. 4 und Anhang III Verordnung (EG) 853/2004

Art. 6 und Anhang II Verordnung (EG) 852/2004