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Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen


  • Prostitutionsgewerbe Betrieb Verlängerung
  • Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist erlaubnispflichtig
  • Wurde die Erlaubnis befristet erteilt, kann diese auf Antrag verlängert werden
  • Voraussetzung: maßgebliche Voraussetzungen sind weiterhin erfüllt
  • zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe (Prostitutionsstätte, Prostitutionsvermittlung, Prostitutionsfahrzeug oder Prostitutionsveranstaltung) betreiben und Ihnen die Erlaubnis hierfür befristet erteilt wurde, können Sie diese auf Antrag verlängern lassen, sofern die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

  • Sie reichen den Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sowie die entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft den Antrag und führt ggf. eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung durch.
  • Bei positiver Prüfung verlängert die zuständige Stelle die Erlaubnis.

Landkreise und kreisfreie Städte

Landkreise und kreisfreie Städte

  • Die maßgeblichen Voraussetzungen der ursprünglichen Erlaubniserteilung sind weiterhin erfüllt

Einzelfirma (natürliche Person):

  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
  • Betriebskonzept
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, bzw. europäisches Führungszeugnis

Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH:

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister / Genossenschaftsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Betriebskonzept
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den gesetzlichen Vertreter
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis

Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:

  • Betriebserlaubnis (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II)

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klagea