Waldumwandlung
Waldumwandlung
Leistungsbeschreibung
Nach den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung bedürfen Waldumwandlungen einer Genehmigung. Auch die notwendige waldrechtliche Kompensation wird in einem solchen Genehmigungsverfahren geprüft. In dem Verfahren werden zudem weitere Fachbehörden beteiligt.
Die Waldbehörde kann die Genehmigung erteilen, wenn die Waldumwandlung Belangen der Allgemeinheit dient oder erhebliche wirtschaftliche Interessen der waldbesitzenden Person die Umwandlung erfordern und diese Belange und Interessen unter Berücksichtigung der Kompensation höher gewichtet werden, als das Interesse an der Erhaltung des Waldes mit seinen Waldfunktionen.
Eine Waldumwandlung soll nur mit der Auflage einer Ersatzaufforstung genehmigt werden, die den Waldfunktionen entspricht, mindestens jedoch den gleichen Flächenumfang hat. Kompensationen durch andere waldbauliche Maßnahmen und eine Walderhaltungsabgabe sind im Ausnahmefall möglich.
Im Fall der Walderhaltungsabgabe soll die Waldbehörde die Abgabe des Waldbesitzers für Erstaufforstungen verwenden.
Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird.
Hinweis: Sonderregelungen im Verfahren gibt es, soweit die Umwandlung erforderlich wird, bei Regelungen in einem Bebauungsplan, einer städtebaulichen Satzung, einer Baugenehmigung, einer Bodenabbaugenehmigung oder einer naturschutzrechtlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahme.
Verfahrensablauf
Der formlose Antrag ist mit den genannten Anlagen versehen schriftlich oder über wald@landkreisgoettingen.de bei der unteren Waldbehörde einzureichen. Es werden dann alle Träger öffentlicher Belange angehört und in Auswertung der Stellungnahmen über die Möglichkeit der Erteilung der angestrebten Genehmigung für die Waldumwandlung entschieden.
Sie reichen Ihren formlosen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der unteren Waldbehörde ein.
Das weitere Verfahren läuft wie folgt ab:
- Prüfung der Unterlagen durch die untere Waldbehörde.
- Prüfung und Entscheidung über den Antrag.
Bei Erteilung einer Genehmigung wird der Genehmigungsbescheid an Sie übermittelt. Bei Nichterteilung erhalten Sie einen negativen Bescheid.
Ergänzender Hinweis: Im Falle größerer Waldumwandlungen ist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlich (10 ha oder mehr Wald).
Welche Unterlagen werden benötigt?
· Antragsteller (Name, Anschrift), Datum, Unterschrift
· Beschreibung der Waldumwandlung mit Angaben zur Fläche, die umgewandelt werden soll:
- Gemarkung, Flur, Flurstück, Flächengröße, Größe der Umwandlungsfläche
- Lageplan/ Flurkartenausschnitt bzw. Karte als Luftbild mit eingezeichneter Fläche der Waldumwandlung
- vorgesehene künftige Nutzung
- Begründung des Antrages mit Ausführungen zu privaten, wirtschaftlichen, öffentlichen Interessen
· Gutachten zur Bewertung des umzuwandelnden Waldes hinsichtlich einer Ersatzaufforstung
· Eigentumsnachweis der Waldumwandlungsfläche (Aktueller Grundbuchauszug, Katasterauszug oder Kaufvertrag mit Auflassungsvormerkung)
· Wenn der Antragsteller nicht Eigentümer der Fläche ist, ist dem Antrag eine Einverständniserklärung des Eigentümers für die Waldumwandlung beizufügen
· Angaben zum geplanten Zeitraum der Durchführung
· Angebote zu vorgesehenen waldrechtlichen Kompensationen zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Waldumwandlung
- Gemarkung, Flur, Flurstück, Flächengröße, Größe der Ersatzaufforstung,
- Lageplan/ Flurkartenausschnitt bzw. Karte als Luftbild mit eingezeichneter Fläche der Ersatzaufforstung
- Pflanzkonzept zur Darstellung der zu verwendenden Baumarten und Aufbau des Waldes für eine Ersatzaufforstung
· Eigentumsnachweis der Ersatzaufforstungsfläche (Aktueller Grundbuchauszug, Katasterauszug oder Kaufvertrag mit Auflassungsvormerkung)
· Wenn der Antragsteller nicht Eigentümer der Fläche ist, ist dem Antrag eine Einverständniserklärung des Eigentümers für die Ersatzaufforstung beizufügen
· Ggf. ist eine Erklärung notwendig, dass die angebotene Ersatzaufforstung nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher oder behördlicher Auflagen erbracht werden muss.
Welche Gebühren fallen an?
Anlage zu § 1 Abs. 1 lfd. Nr. 95.3.1 AllGO
nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200,00 €
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von der Komplexität des Vorhabens ab. In der Regel ist von 2 Monaten auszugehen.
Rechtsgrundlage
§ 9 BWaldLG, § 8 NWaldLG
Rechtsbehelf
Widerspruch