Abfallüberwachung - Anträge auf Verbrennen pflanzlicher Abfälle
Abfallüberwachung - Anträge auf Verbrennen pflanzlicher Abfälle
Leistungsbeschreibung
Die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung – PflAbfVO) regelt das offene Verbrennen pflanzlicher Abfälle zum Zweck der Beseitigung außerhalb von zugelassenen Beseitigungsanlagen.
Brauchtumsfeuer und Feuerkörbe im Garten fallen nicht unter diese Verordnung.
Pflanzliche Abfälle sind Abfälle, die ausschließlich aus Pflanzen und Pflanzenteilen bestehen und im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen anfallen.
Das offene Verbrennen pflanzlicher Abfälle kann zum Zweck der Beseitigung außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen nach Zustimmung der Unteren Abfallbehörde in folgenden Fällen zugelassen werden:
1. Im Einzelfall kann nach § 2 PflAbfVO ein Verbrennen erlaubt werden, wenn eine Verwertung und eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind.
2. Nach § 3 PflAbfVO kann ein Verbrennen erlaubt werden, wenn es sich um mit Schadorganismen befallene Pflanzenabfälle oder im Wald angefallene pflanzliche Abfälle handelt.
Teilen Sie uns Ihr Anliegen gerne per E-Mail an abfallbehoerde@landkreisgoettingen.de mit.
Verfahrensablauf
- Antragsstellung schriftlich oder per E-Mail
- Prüfung des Antrages
- Gegebenenfalls Anforderung weiterer Informationen
- Zustimmung oder Ablehnung des Antrages
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Angaben des Anzeigenden (Name, Vorname, Adresse/Anschrift)
- Angaben zum Ort der Verbrennung (Adresse, Gemarkung/Flur/Flurstück, Grundstücksgröße, Abstand zu Wohngebieten und Wald)
- Angaben zu Art und Menge (m³) der pflanzlichen Abfälle
- Datum der geplanten Verbrennung
- Verantwortliche/Aufsichtsführende Person (Adresse/Anschrift, Telefonnummer)
- Stichhaltige Begründung warum Entsorgung nicht möglich oder Benennung des Schadorganismus
Welche Gebühren fallen an?
Gebührenpflichtig (Höhe einzelfallabhängig)
Welche Fristen muss ich beachten?
Bei Möglichkeit 1 nach § 2 PflAbfVO besteht keine Frist (Empfehlung mindestens 2 Wochen vorher).
Bei Möglichkeit 2 nach § 3 PflAbfVO grundsätzlich mindestens 6 Werktage vor geplanter Verbrennung. Ausnahme bei Befall durch Schadorganismen Verkürzung auf 2 Werktage möglich.
Bearbeitungsdauer
Einzelfallabhängig, in der Regel innerhalb von 1-2 Wochen.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Hinweise / Besonderheiten
- Das Verbrennen ist verboten bei lang anhaltender trockener Witterung, lang anhaltender feuchter Witterung, bei Regen und bei starkem Wind.
- Das Wohl der Allgemeinheit darf nicht beeinträchtigt werden.
- Die Nachbarschaft darf nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
- Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen soll nur auf dem Grundstück erfolgen, auf dem sie angefallen sind.
- Als Mindestabstände sind 50 m zu Gebäuden, 100 m zu Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu Stromversorgungsanlagen und 300 m zu Krankenhäusern einzuhalten, soweit örtliche Bestimmungen zur Gefahrenabwehr nicht geringere Abstände festlegen.
- Das Brennen ist von einer erwachsenen, arbeitsfähigen Person zu beaufsichtigen und unter ständiger Kontrolle zu halten. Geeignetes Gerät zur Brandbekämpfung muss zur Verfügung stehen.
- Das Feuer darf nicht mit Flüssigkeitsbrennstoffen oder anderen Abfällen unterhalten oder in Gang gesetzt werden.
- Gefahrbringender Funkenflug darf nicht entstehen.
- Durch den Rauch des Feuers darf der Straßenverkehr nicht behindert werden.
- Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.