Förderung von ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflegeeinrichtungen/ Pflegediensten
Förderung von ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflegeeinrichtungen/ Pflegediensten
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Ziel des Niedersächsische Pflegegesetzes (NPflegeG) ist die Gewährleistung einer leistungsfähigen, wirtschaftlichen und räumlich gegliederten Versorgungsstruktur, die mit einer ausreichenden Zahl von Pflegeeinrichtungen eine ortsnahe, aufeinander abgestimmte, dem allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnisstand entsprechende ambulante, teilstationäre und vollstationäre Versorgung der Pflegebedürftigen sicherstellt.
Die Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen mit einem Anspruch auf Förderung nach § 7 erhalten für ihre Aufwendungen nach § 8 für Leistungen der häuslichen Pflege im Sinne der §§ 36 und 39 SGB XI pauschale Zuschüsse in der durch Verordnung nach § 11 Nr. 6 landeseinheitlich zu bestimmenden Höhe. Die Förderung setzt voraus, dass der Einrichtungsträger Pflegebedürftigen, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, auch in Verbindung mit Satz 2, erfüllen, entsprechend § 82 Abs. 3 SGB XI Aufwendungen nicht gesondert in Rechnung stellt.
Die Träger von teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit einem Anspruch auf Förderung nach § 7 erhalten für ihre Aufwendungen nach § 8 für Leistungen im Sinne des § 39, 41 oder 42 SGB XI bis zu einem durch Verordnung nach § 11 Nr. 7 bestimmten förderfähigen Höchstbetrag Zuschüsse. Zur Berechnung dieser Zuschüsse sind die förderfähigen Aufwendungen nach Maßgabe der Verordnung nach § 11 Nr. 8 in gleichen Tagesbeträgen und unter Zugrundelegung einer in der Verordnung festgelegten durchschnittlichen Auslastung der Pflegeeinrichtung auf die Zahl der Pflegeplätze der Pflegeeinrichtung zu verteilen.
Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen, die nicht ausschließlich Einrichtungen der Kurzzeitpflege sind, mit einem Anspruch auf Förderung nach § 7 Abs. 1 erhalten nach Maßgabe des Absatzes 2 für die verlässliche Bereitstellung von Plätzen der Kurzzeitpflege für ihre Aufwendungen für diese Pflegeplätze bis zu einem durch Verordnung nach § 11 Nr. 9 bestimmten Höchstbetrag Zuschüsse für die Tage der Nichtbelegung dieser Pflegeplätze. Die Aufwendungen nach Satz 1 bemessen sich nach den in der jeweiligen Pflegesatzvereinbarung gemäß § 85 SGB XI festgelegten durchschnittlichen Tagessätzen ohne Berücksichtigung der Kosten der Verpflegung nach § 87 SGB XI zuzüglich der nach § 76a Abs. 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe vereinbarten betriebsnotwendigen Investitionskosten. Gefördert werden Pflegeplätze, die ab dem 1. April 2022 verlässlich bereitgestellt werden.
Rechtsgrundlage
Niedersächsisches Pflegegesetz (NPflegeG)
Anträge / Formulare
Übersicht monatliche Anwesenheit (hier klicken)
Berechnung Förderung ambulante Pflege (hier klicken)
Und siehe bitte unter "Dokumente"