BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen)


Leistungsbeschreibung

Der Landkreis Göttingen stellt nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken steuerabzugsfähige Zuwendungsbestätigungen für Geld- und Sachzuwendungen aus, die an den Landkreis Göttingen oder an eine in seiner Trägerschaft stehende Einrichtung, wie zum Beispiel Schulen, gegeben worden sind.

Voraussetzungen hierfür sind:

  • der Landrat (oder der/die Schulleiter*in) beziehungsweise der Kreisausschuss oder der Kreistag (abhängig vom Wert der Zuwendung) hat der Annahme formal zugestimmt,
  • Die Zuwendung muss freiwillig und unentgeltlich, das heißt ohne jegliche Gegenleistung, gegeben worden sein
  • der von dem Zuwendenden gewünschte Verwendungszweck muss als besonders förderungswürdiger gemeinnütziger Zweck anerkannt sein und
  • der Landkreis beziehungsweise die in seiner Trägerschaft stehende Einrichtung muss sicherstellen können, dass die Zuwendung tatsächlich für einen solchen Zweck verwendet werden kann.

Geld- oder Sachzuwendungen können sowohl von Privatpersonen als auch von Betrieben oder anderen juristischen Personen des Privatrechts gegeben werden.

Im Fall von Sachzuwendungen ist zu beachten, dass eine Wertermittlung der Sache(n) erfolgen muss. Hierzu sind genaue Bezeichnung, Alter, Zustand und Kaufpreis der Sache(n) anzugeben und auf geeignete Weise (zum Beispiel durch Vorlage des Kaufbelegs, einer Rechnung oder eines Wertgutachtens) zu belegen. Sofern Betriebe Sachzuwendungen aus ihrem Betriebsvermögen leisten, haben sie dies und die Bewertung der Sache(n) mit dem sogenannten Entnahmewert ausdrücklich zu bestätigen.

Die erforderlichen Angaben sowie die Nachweisführung werden gegenüber der Organisationseinheit, dem Fachbereich oder der Einrichtung des Landkreises erbracht, der/dem die Zuwendung übergeben wurde. Nach der Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen wird die entsprechende Zuwendungsbestätigung vom Landkreis Göttingen ausgestellt.

Letzteres gilt auch für Geldzuwendungen. Bei Zuwendungen bis 300,00 Euro genügt als Nachweis gegenüber dem zuständigen Finanzamt der Einzahlungs-/Überweisungsbeleg, sofern der Zuwendungszweck daraus ersichtlich ist. In solchen Fällen ist das Ausstellen einer Zuwendungsbestätigung durch den Landkreis Göttingen entbehrlich.

Hinweis: Im § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sind die als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke aufgeführt.

Aus einer formlosen, schriftlichen Erklärung müssen Angaben über Adressat, Zweck, Art und Höhe der Spende hervorgehen oder es sind Einzahlungs-/Überweisungsbelege mit den entsprechenden Angaben zur Verfügung zu stellen.
Bei Sachzuwendungen können auch Wertgutachten, Kaufbelege, Rechnungen oder Ähnliches vorgelegt werden.