Schulpflichtverletzungen


Leistungsbeschreibung


Unter Schulverweigerung wird ein wiederkehrendes oder länger anhaltendes und in der Regel unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht verstanden. Auch gelegentliches Schwänzen kann Schulverweigerung sein.

Schulverweigerung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden kann.

Auch Eltern, die nicht dafür Sorge tragen, dass minderjährige Schülerinnen und Schüler regelmäßig am Unterricht teilnehmen, können ordnungswidrig handeln.

Das Vorgehen gegen Schulverweigerung ist Aufgabe der Schule in Zusammenarbeit mit der Ordnungsbehörde, den Jugendämtern und u. U. auch den Familiengerichten.

Spezielle Hinweise

Begründung und Dauer der Schulpflicht: 

Die Schulpflicht beginnt für alle diejenigen Kinder mit Anfang des folgenden Schuljahres, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben. 

Grundsätzlich endet sie zwölf Jahre nach ihrem Beginn. 

Alle Schulpflichtigen besuchen zunächst mindestens neun Jahre Schulen im Primarbereich und im Sekundarbereich I (allgemeinbildende Schulen). Im Anschluss daran ist die Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemeinbildenden (Gymnasium) oder berufsbildenden Schule zu erfüllen.
Es gibt folgende Möglichkeiten:

  • Berufsschule (für Auszubildende) > Teilzeitunterricht
  • Berufsvorbereitungsjahr > Vollzeitunterricht
  • schulisches Berufsgrundbildungsjahr > Vollzeitunterricht
  • Berufsfachschule > Vollzeitunterricht. 

Ahndung wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht: 

Jeder Schüler ist zum regelmäßigen Schulbesuch verpflichtet sowie auch die Erziehungsberechtigten oder ein Ausbilder dazu verpflichtet sind, den Schüler zum Erfüllen seiner Schulpflicht anzuhalten. 

Die Verletzung gegen die Schulpflichtbestimmungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Da viele Schüler eine Geldbuße nicht bezahlen können, besteht die Möglichkeit, die Geldbuße in Form von gemeinnützigen Diensten abzuleisten. Geldbußen können auch durch Zwangsmittel durchgesetzt werden.

Kontakt

  • Fachdienst Allgemeine Schulangelegenheiten

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