Anerkennung von Ausbildungsstätten zur Qualifizierung von Berufskraftfahrer*innen
Anerkennung von Ausbildungsstätten zur Qualifizierung von Berufskraftfahrer*innen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wer Berufskraftfahrer/innen weiterbilden möchte, benötigt eine Genehmigung zum Betrieb der Ausbildungsstätte.
Fahrschulen, die berechtigt sind Fahrerlaubnisse der Klassen „C“ und „D“ auszubilden, benötigen keine separate Erlaubnis durch die Verwaltungsbehörde.
Jede Änderung des Ausbildungspersonals ist anzuzeigen und ebenfalls genehmigungspflichtig. Dies gilt auch für die Anerkennung eines weiteren Unterrichtsraumes.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Antragstellung erfolgt mit dem hier stehenden Antragsformular.
Für den Neu-Antrag sind zahlreiche Unterlagen erforderlich. Diese entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt „vorzulegende Unterlagen“.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für einen Neu-Antrag beträgt 300,00 Euro.
Die Gebühr für die Anerkennung eines zusätzlichen Unterrichtsraumes beträgt 300,00 Euro.
Die Gebühr für die Bearbeitung bei Veränderungen des Ausbildungspersonals beträgt 75,00 Euro
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Für Veränderungen im Rahmen des Betriebs gelten folgende Regelungen.
Anerkennung eines Unterrichtsraumes
Liegt bereits eine Anerkennung durch eine andere Behörde vor, sind lediglich folgende Unterlagen erforderlich:
- eine Kopie der Genehmigungsurkunde,
- die Adresse des Unterrichtsraumes,
- Grundrisskizze mit Größenangabe des Unterrichtsraumes,
- Anzahl der zu unterrichtenden Personen sowie
- ein Nachweis über die vorhandenen Lehrmittel.
Ein formloser schriftlicher Antrag ist hierfür ausreichend.
Tausch/Ergänzung/Streichung von Ausbildungspersonal
Für zusätzliches Personal sind:
- Nachweise der Berufserfahrung und der didaktischen und pädagogischen Qualifikation,
- die Tätigkeitsbereiche des einzusetzenden Personals sowie
- eine aktuelle Übersicht der Ausbilder vorzulegen.
Ein formloser schriftlicher Antrag ist hierfür ausreichend.