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Beratung und Schutz bei Kindeswohlgefährdung


Leistungsbeschreibung

Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so muss es reagieren. Das Jugendamt schätzt das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte ab. Dabei werden die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder die/der Jugendliche mit einbezogen, soweit hierdurch das Kind beziehungsweise die/der Jugendliche nicht gefährdet wird.

Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, bietet es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten an.

Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen. Dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken.

Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder die/den Jugendliche/n in Obhut zu nehmen.

Rufbereitschaft:
In dringenden Fällen einer Kindeswohlgefährdung ist außerhalb der allgemeinen Sprechzeiten des Jugendamtes eine Rufbereitschaft über die Polizei, Telefonnummer 110, erreichbar:

  • montags bis donnerstags ab 16:00 Uhr,
  • freitags ab 08:30 bis 13:00 Uhr,
  • samstags, sonntags und an Feiertagen.

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Es fallen keine Gebühren an.