BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Oberirdische Gewässer (Bewirtschaftung an Gewässern)


Leistungsbeschreibung

Bei Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich wird eine wasserrechtliche Genehmigung benötigt. Dies gilt nur für bauliche Anlagen, die keiner sonstigen behördlichen Zulassung (z.B. bau- oder bergrechtliche Genehmigung) bedürfen.

Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

Die Genehmigung wird nicht erteilt, wenn das Vorhaben den Wasser- oder Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder sonstige Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt.

Keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen.
 

Spezielle Hinweise

Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben.

Das Niedersächsische Wassergesetz gilt grundsätzlich für oberirdische Gewässer, das heißt für stehende Gewässer, wie Seen und Teiche und für fließende Gewässer wie Flüsse und Bäche, nicht aber für das Wasser, das in Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen oder anderen künstlichen Einrichtungen vom natürlichen Wasserkreislauf getrennt ist.

Bitte beachten Sie, dass auch aus Ihrer Sicht „normale Unterhaltungsarbeiten“ an einem Gewässer gegebenenfalls einer Genehmigung bedürfen, sofern sie eine wesentliche Veränderung darstellen (zum Beispiel Uferbefestigungen, Kolke et cetera). Dabei bestehen häufig Schnittstellen zur Bauaufsichts- und zur Naturschutzbehörde.

Ob für eine beabsichtigte Maßnahme ein wasserbehördliches Verfahren durchgeführt werden muss, und welche Antragsunterlagen benötigt werden, können Sie bei den oben genannten Ansprechpartnern/innen erfragen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert der Anlage.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bei baurechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung. Bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. Diese entscheiden im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle.

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz