Abfallüberwachung - Entsorgung mineralischer Abfälle
Abfallüberwachung - Entsorgung mineralischer Abfälle
Leistungsbeschreibung
Bei Baumaßnahmen fallen Abfälle, wie z. B. Bauschutt, Straßenaufbruch und Bodenmaterial, an. Abfallerzeuger und Abfallbesitzer (z. B. Bauherr, Grundstückseigentümer, Bauunternehmen, etc.) sind verpflichtet, einen ordnungsgemäßen Entsorgungsweg für diese Abfälle zu wählen.
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle ist der unteren Abfallbehörde des Landkreises Göttingen ein sogenanntes Entsorgungskonzept vorzulegen. Dieses muss darlegen, welche Abfälle (Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung) in welchen Mengen anfallen und wie diese verwertet oder beseitigt werden sollen.
Dabei ist zu beachten, dass die Verwertung grundsätzlich Vorrang vor der Beseitigung hat. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind der Abfallwirtschaft des Landkreises Göttingen (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) zur Beseitigung auf den Entsorgungsanlagen zu überlassen.
Wenn bei der Baumaßnahme schadstoffbelastete Abfälle, wie z. B. Asbest, Mineralwolle, Teer oder Brandschutt, anfallen, kann je nach Einzelfall die Vorlage einer Schadstoffanalyse erforderlich werden.
Teilen Sie uns Ihr Anliegen gerne per E-Mail an abfallbehoerde@landkreisgoettingen.de mit.
Verfahrensablauf
- Antragsstellung schriftlich oder per E-Mail an
abfallbehoerde@landkreisgoettingen.de
- Prüfung des Antrages
- Gegebenenfalls Nachforderung von Unterlagen
- Zustimmung oder Ablehnung zum Entsorgungskonzept
Welche Unterlagen werden benötigt?
Verwendung des Vordrucks Entsorgungskonzept oder
Antrag schriftlich oder per E-Mail mit Angaben zur/m
- Baumaßnahme
- Abfallart
- Menge
- Entsorgungsweg
Gegebenenfalls im Einzelfall Gutachten eines Analysebüros
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr richtet sich nach Zeitaufwand.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anzeige 14 Tage vor Beginn der Maßnahmen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist vom Umfang des einzelnen Falls abhängig.
Rechtsgrundlage
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV)
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Abfallbewirtschaftungssatzung (Abfallsatzung) für den Landkreis Göttingen
Rechtsbehelf
Widerspruch beim Landkreis Göttingen
Hinweise / Besonderheiten
Grundsätzlich darf erst nach schriftlicher Zustimmung zum Entsorgungskonzept durch die untere Abfallbehörde des Landkreises Göttingen mit der Maßnahme begonnen werden.
Der Abbruch einer baulichen Anlage, bei dem mit Schadstoffen belastete Abfälle (z. B. Asbest, ältere Mineralwolle, Teer, Schlacke) anfallen oder deren Bruttorauminhalt mehr als 300 m³ beträgt und Baumaßnahmen, bei denen belasteter Bodenaushub anfällt oder unbelasteter anfallender Bodenaushub von mehr als 100 m³ außerhalb der Baustelle entsorgt werden soll, sind der unteren Abfallbehörde des Landkreises Göttingen mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.
Ist für den Abbruch einer baulichen Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, wie etwa nach dem Baurecht, so ist darauf zu achten, dass diese vorliegt, bevor mit der Maßnahme begonnen wird.