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Lotterie - Genehmigung einer nicht gewerbsmäßig veranstalteten Lotterie


Leistungsbeschreibung

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  • für die beabsichtigte Veranstaltung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht,
  • nicht zu erwarten ist, dass die beabsichtigte Veranstaltung eine bereits zugelassene Lotterie, Wette oder Ausspielung beeinträchtigt,
  • der Überschuss der beabsichtigten Veranstaltung (Zweckertrag) gemeinnützig oder sonst förderungswürdigen Zwecken zugute kommen soll,
  • der Zweckertrag und die Gewinnausschüttung in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Veranstaltung stehen,
  • nach dem Spielplan die Gewinnausschüttung mindestens 25 % und der Zweckertrag mindestens 25 %, jedoch bei Gewinnsparlotterien mindestens 10 % des Spielkapitals betragen soll.

Zuständig sind:

  • die Gemeinden für Veranstaltungen, die sich auf ihr Gebiet beschränken,
  • die Landkreise für Veranstaltungen, die sich über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken,
  • das Ministerium für Inneres und Sport für Veranstaltungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt oder über die Landesgrenze hinaus erstrecken und abweichend von den Ziffern 1 und 2 für Veranstaltungen einer kommunalen Körperschaft.

Die Genehmigung wird nur erteilt

  • einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
  • einem Veranstalter, der die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz 1996 erfüllt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der beabsichtigten Veranstaltung und für die zweckentsprechende Verwendung des Überschusses bietet.

Aus dem formlosen Antrag müssen folgende Angaben ersichtlich sein:

  • Art der Veranstaltung
  • Verwendung des Zweckertrages
  • Veranstaltungsdauer und Veranstaltungsgebiet
  • Spielplan (Regeln)
  • Lospreis
  • Gewinnplan

Bei einem jährlichen Spielkapital bis zu 50 Mio. Euro 0,1 % bis 0,2 % des Spielkapitals, bei einem jährlichen Spielkapital von mehr als 50 Mio. Euro bis zu 125 Mio. Euro 0,08 % bis 0,15 % des Spielkapitals und bei einem Spielkapital von mehr als 125 Mio. Euro 0,06 % - 0,1 % des Spielkapitals.

Niedersächsisches Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (NLottG)

Niedersächsisches Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (NLottG)