Lotterie - Genehmigung einer nicht gewerbsmäßig veranstalteten Lotterie
Lotterie - Genehmigung einer nicht gewerbsmäßig veranstalteten Lotterie
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- für die beabsichtigte Veranstaltung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht,
- nicht zu erwarten ist, dass die beabsichtigte Veranstaltung eine bereits zugelassene Lotterie, Wette oder Ausspielung beeinträchtigt,
- der Überschuss der beabsichtigten Veranstaltung (Zweckertrag) gemeinnützig oder sonst förderungswürdigen Zwecken zugute kommen soll,
- der Zweckertrag und die Gewinnausschüttung in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Veranstaltung stehen,
- nach dem Spielplan die Gewinnausschüttung mindestens 25 % und der Zweckertrag mindestens 25 %, jedoch bei Gewinnsparlotterien mindestens 10 % des Spielkapitals betragen soll.
Zuständig sind:
- die Gemeinden für Veranstaltungen, die sich auf ihr Gebiet beschränken,
- die Landkreise für Veranstaltungen, die sich über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken,
- das Ministerium für Inneres und Sport für Veranstaltungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt oder über die Landesgrenze hinaus erstrecken und abweichend von den Ziffern 1 und 2 für Veranstaltungen einer kommunalen Körperschaft.
Die Genehmigung wird nur erteilt
- einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
- einem Veranstalter, der die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz 1996 erfüllt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der beabsichtigten Veranstaltung und für die zweckentsprechende Verwendung des Überschusses bietet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Aus dem formlosen Antrag müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
- Art der Veranstaltung
- Verwendung des Zweckertrages
- Veranstaltungsdauer und Veranstaltungsgebiet
- Spielplan (Regeln)
- Lospreis
- Gewinnplan
Welche Gebühren fallen an?
Bei einem jährlichen Spielkapital bis zu 50 Mio. Euro 0,1 % bis 0,2 % des Spielkapitals, bei einem jährlichen Spielkapital von mehr als 50 Mio. Euro bis zu 125 Mio. Euro 0,08 % bis 0,15 % des Spielkapitals und bei einem Spielkapital von mehr als 125 Mio. Euro 0,06 % - 0,1 % des Spielkapitals.
Rechtsgrundlage
Niedersächsisches Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (NLottG)
Rechtsbehelf
Niedersächsisches Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (NLottG)
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