Heimaufsicht
Heimaufsicht
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Heimaufsicht ist für die Durchsetzung des Heimgesetzes zuständig, das heißt hier erfolgt die behördliche Überwachung der Heime im Landkreis Göttingen.
Die Heimaufsichtsbehörde berät und überwacht:
- Alten- und Pflegeheime,
- Einrichtungen der Tages- und Kurzzeitpflege,
- Alternative Wohnformen (selbstbestimmte Wohngemeinschaften, Teile des Betreuten Wohnens im Gebiet des Landkreis Göttingens (ohne Stadt Göttingen).
Die Heimaufsichtsbehörde
- führt hierzu wiederkehrende und anlassbezogene Heimprüfungen durch, teilweise zusammen mit dem Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen,
- beteiligt sich an Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDKN) und des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherungen (PKV) und führt mit diesen gemeinsame oder arbeitsteilige Prüfungen durch,
- arbeitet mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden, dem MDKN, der PKV und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe zusammen,
- prüft die Einhaltung des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG), der Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGPersVO), der Heimmindestbauver-
ordnung (HeimMindBauV), der Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV) sowie der Heimsicherungsverordnung (HeimsicherungsV).
Die Heimaufsichtsbehörde berät
- Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen,
- Bewohnervertretungen, Bewohnerfürsprecherinnen und Bewohnerfürsprecher,
- Angehörige sowie Betreuerinnen und Betreuer und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse haben.
Die Heimaufsichtsbehörde ist nicht zuständig für Fragen des Vertragsrechts in Heimen. Die Wahrung und Durchsetzung etwaiger Ansprüche nach dem bundesrechtlich geregelten Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) obliegt als Zivilrecht den Bewohnerinnen und Bewohnern selbst.
Für Angelegenheiten, die Heime oder Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Behinderungen betreffen, ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in Hildesheim zuständig:
Niedersächsisches Landesamt für
Soziales, Jugend und Familie
Domhof 1
31134 Hildesheim
Tel.: 05121 304-0
Fax: 05121 304-611
E-Mail: Poststelle@nlzsa.niedersachsen.de
Internet: soziales.niedersachsen
Bei Fragen und Beschwerden hinsichtlich der pflegerischen Versorgung können Sie sich außerdem an die für Sie zuständige Pflegekasse oder an den zuständigen Landesverband der Pflegekassen wenden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Diese Dienstleistung ist kostenlos
Rechtsgrundlage
Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
Das Heimgesetz wurde im Juli 2011 durch das Niedersächsische Heimgesetz (NHeimG) vom 26.09.2011 und dieses durch das Niedersächsische Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) abgelöst.