Grundstückverkehrsgenehmigung
Grundstückverkehrsgenehmigung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Für die Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken über 5.000 m² (0,5 ha) ist grundsätzlich die Genehmigung des Grundstückverkehrsausschusses erforderlich.
Der Grundstückverkehrsausschuss tagt circa alle zwei Monate.
Was sollte ich sonst noch wissen?
Eine Grundstückverkehrsgenehmigung ist nicht notwendig, wenn
- der Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist;
- eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgemeinschaft ein Grundstück erwirbt, es sei denn, es handelt sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb;
- die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens, eines Siedlungsverfahrens oder eines Verfahrens nach § 37 des Bundesvertriebenengesetzes dient;
- Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs liegen, es sei denn, es handelt sich um die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder um Grundstücke, die im Bebauungsplan als Grundstücke im Sinne des § 1 Grundstücksverkehrsgesetz ausgewiesen sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Anträge werden in der Regel durch den Notar, der den Vertrag beurkundet, gestellt.
Welche Gebühren fallen an?
Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.