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Grundstückverkehrsgenehmigung


Leistungsbeschreibung

Für die Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken über 5.000 m² (0,5 ha) ist grundsätzlich die Genehmigung des Grundstückverkehrsausschusses erforderlich.

Der Grundstückverkehrsausschuss tagt circa alle zwei Monate.

Was sollte ich sonst noch wissen?

Eine Grundstückverkehrsgenehmigung ist nicht notwendig, wenn 

  1. der Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist;
  2. eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgemeinschaft ein Grundstück erwirbt, es sei denn, es handelt sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb;
  3. die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens, eines Siedlungsverfahrens oder eines Verfahrens nach § 37 des Bundesvertriebenengesetzes dient;
  4. Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs liegen, es sei denn, es handelt sich um die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder um Grundstücke, die im Bebauungsplan als Grundstücke im Sinne des § 1 Grundstücksverkehrsgesetz ausgewiesen sind.

Die Anträge werden in der Regel durch den Notar, der den Vertrag beurkundet, gestellt.

Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.