Regionale Vereinbarungen Integration in Kindertagesstätten


Leistungsbeschreibung


Zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrages einer gemeinsamen Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung in Kindertageseinrichtung ist die Einrichtung von integrativen Gruppen ein wichtiges und rechtlich geregeltes Instrument.

Die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII für die Einrichtung einer integrativen Gruppe wird nur erteilt, wenn der Träger einer Kindertagesstätte, die Gemeinde, in deren Gebiet die Kindertagesstätte liegt, der örtliche Träger der Jugendhilfe und der örtliche Träger der Eingliederungshilfe eine Vereinbarung über die Einrichtung und konzeptionelle Ausgestaltung der integrativen Gruppe treffen.

Im Landkreis Göttingen werden diese Vereinbarungen auf der Ebene der Gemeinden, Städte und Samtgemeinden geschlossen und fortgeschrieben. Sie sind ein Instrument der gemeindlichen Kita-Bedarfsplanung.

Der Landkreis Göttingen als Träger der Jugendhilfe und als Träger der Eingliederungshilfe koordiniert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Städten und Samtgemeinden, die jeweiligen regionalen Vereinbarungen.

Was sollte ich noch wissen?


Weiterführende Informationen finden Sie hier oder auf den Seiten des Niedersächsischen Kultusministeriums

Kontakt

  • Fachdienst Frühe Hilfe und Prävention

Kontaktpersonen


  • Fachdienstleitung Herr Trunk