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Unterhaltsvorschuss: Bewilligung


Leistungsbeschreibung

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2024 in Niedersachsen:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 Euro pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro pro Monat

Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.

  1. Antragstellung
  2. Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
  3. Bewilligung oder Ablehnung - 3a. Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung

An das örtliche Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle der Kommune

Spezielle Hinweise

Einwohner, die in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen, stellen den Antrag beim Landkreis Göttingen.

Einwohner, die im Geltungsbereich der Stadt Göttingen einschl. der Ortsteile wohnen, stellen den Antrag bei der Stadt Göttingen.

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
  • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
  • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.

Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

 

Sie können die Bearbeitung Ihres Antrages beschleunigen, indem Sie Folgendes beachten:

Jeder Antrag ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original hier einzureichen. Dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen (in Kopie) beizufügen. Möchten Sie für mehrere Kinder Unterhaltsvorschussleistungen beantragen, so wird für jedes Kind ein separater Antrag benötigt.

Vorher kann eine Antragsbearbeitung nicht erfolgen.

Wenn Unterlagen von Ihnen nachgefordert werden müssen, verzögert das die Bearbeitung. Werden die Unterlagen trotz Aufforderung nicht oder nicht vollständig vorgelegt, ist der Antrag bereits aus diesem Grund abzulehnen.

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen vollständig bei:

  • eine aktuelle Geburtsurkunde des Kindes, aus der beide Elternteile hervorgehen, in Kopie
  • Kopie einer aktuellen Meldebescheinigung
  • Aufenthaltstitel des alleinerziehenden Elternteiles in Kopie
  • Kopie der Kontokarte (beidseitig)
  • Kopie des Ehescheidungsbeschlusses (sofern vorhanden)
  • Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes inklusive Zustellnachweis (z.B. Rückschein, Einschreiben, etc.) gegenüber dem anderen Elternteil
  • Kopie des Unterhaltstitels (Urkunde, Beschluss, Vergleich) oder ggf. Nachweis über die Zustellung eines entsprechenden Antrages
  • Kopie einer Sorgeerklärung oder eines gerichtlichen Sorgerechtsbeschlusses (sofern vorhanden)
  • Nachweise über das Einkommen des Kindes, wie z. B. über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, Ausbildungsentgelt, Waisenbezüge
  • ggf. Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils in Kopie

wenn Eltern nicht miteinander verheiratet waren:

  • Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde durch Jugendamt/Notar bzw. gerichtlicher Beschluss) in Kopie
  • Zustimmung der Mutter zur Anerkennung der Vaterschaft (Urkunde) in Kopie

für Kinder ab 12 Jahren und älter:

    • Ergänzungsblatt für Kinder ab 12 Jahren (vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original)
    • bei laufendem SGB II-Leistungsbezug den aktuellen und vollständigen Bescheid des Jobcenters bzw. aktuelle Verdienstabrechnung des alleinerziehenden Elternteils in Kopie
    • ab dem 15. Lebensjahr zusätzlich eine aktuelle Schulbescheinigung

Es fallen keine Kosten an.

Abhängig von der Frage der Inverzugsetzung des nicht betreuenden Elternteils,

Ein Monat rückwirkend

Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und ab Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.

Formlose Antragstellung ist möglich.

Persönliches Erscheinen nicht nötig, aber sinnvoll mit Blick auf den Rückgriff.

Online-Dienste: Ja, ein EFA-Dienst (UVO-Unterhaltsvorschuss Online) in Vorbereitung

  • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
  • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung