Führerschein: Umtausch - in EU-Führerschein


Leistungsbeschreibung


Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.

Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.

Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.

Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:

  • vor 1953 - 19.01.2033
  • 1953 bis 1958 - 19.07.2022
  • 1959 bis 1964 - 19.01.2023
  • 1965 bis 1970 - 19.01.2024
  • 1971 oder später - 19.012025

Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:

  • 1999 bis 2001 - 19.01.2026
  • 2002 bis 2004 - 19.01.2027
  • 2005 bis 2007 - 19.01.2028
  • 2008 - 19.01.2029
  • 2009 - 19.01.2030
  • 2010 - 19.01.2031
  • 2011 - 19.01.2032
  • 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033

Hinweise:

  • Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
  • Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
  • Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
Spezielle Hinweise

Bis zum 19.01.2033 muss jede/r Fahrerlaubnisinhaber/in im Besitz eines gültigen EU-Kartenführerscheins sein.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass der sogenannte "Pflichtumtausch" der alten Papierführerscheine in den EU-Kartenführerschein entsprechend einer Tabelle nach Geburtenjahrgängen durchgeführt werden muss. Sinn dieser Gruppenbildung ist die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Abwicklung durch die Fahrerlaubnisbehörden. Owohl die Papierführerscheine eigentlich noch bis zum 19.01.2033 gültig sind, muss die Umstellung der noch geschätzten ca. 15 Millionen Papierführerscheine in diesen geordneten Strukturen ablaufen.

Der Pflichtumtausch betrifft zunächst nur die Personen, die noch graue oder rosa Papierführerscheine besitzen und die zu den Geburtsjahrgängen 1953-1958 gehören. Nur diese Gruppe muss den Führerschein bis zum 19.1.2022 getauscht haben.  Selbstverständlich kann jede/r Inhaber/in von Papierführerscheinen wie auch bisher jederzeit die Umstellung beantragen.

Die nächste Gruppe wird ein Jahr später verpflichtet, nämlich die Jahrgänge 1959-1964 bis zum 19.1.2023. Die Umstellung erfolgt weiter jahrgangsgruppenweise bis zum 19.1.2025.

Danach müssen die vor dem 19.01.2013 ausgestellten Kartenführerscheine gestaffelt nach Ausstellungsjahr umgetauscht werden.

Alle Fristen auf einen Blick können Sie einsehen in der Datei: "Umtauschfristen Papierführerschein

Hinweise für Inhaber der alten Klasse 3

Für Inhaber/innen der alten Klasse 3 gibt es die Möglichkeit, im Rahmen der Umstellung der Fahrerlaubnis, diese prüfungsfrei auf die Klasse T zu erweitern. Voraussetzung hierfür ist die Tätigkeit in einem forst- oder landwirtschaftlichen Betrieb. Diese Erweiterung muss explizit beantragt werden, damit der Eintrag auf dem neuen EU-Kartenführerschein erfolgen kann.

Außerdem erhalten Inhaber/innen der alten Fahrerlaubnisklasse 3 bei der Umstellung neben der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,49 t zulässigem Gesamtgewicht und Züge bis 12 t und unbegrenzter Achsenzahl geführt werden (Zugfahrzeug bis 7,49 t).

Soll der volle Umfang der alten Klasse 3 (also auch Züge über 12 t bis maximal 18,5 t) erhalten bleiben, muss dies bei der Umstellung gesondert beantragt werden. Die Fahrerlaubnis der Klasse CE wird dann mit der Auflage „79“ bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet erteilt. Danach sind für eine Verlängerung der Fahrerlaubnis dieser Fahrerlaubnisklasse alle fünf Jahre ärztliche Kontrolluntersuchungen notwendig. Für nähere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an eine der o. g. Ansprechpersonen.

Mit dem alten Führerschein der Klasse 3 dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeugkombinationen oder Züge mit mehr als drei Achsen über 12 t mehr geführt werden.

Hinweise für Inhaber der alten Klasse 2

Der Führerschein muss bis zum 50. Geburtstag umgestellt werden. Andernfalls erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2. 

An wen muss ich mich wenden?


Spezielle Hinweise

Der Antrag kann auch im für die Bürger*innen zuständigen Bürgerbüro (mit Ausnahme der Städte Hann. Münden, Herzberg am Harz und Osterode am Harz sowie der Gemeinde Hattorf am Harz) gestellt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?


•    Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
•    aktuelles biometrisches Passfoto
•    alter Führerschein im Original
•    gegebenenfalls Karteikartenabschrift
•    gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung

Einen Vordruck für die Beantragung einer Karteikartenabschrift finden Sie weiter unten unter "Dokumente".

Spezielle Hinweise
  • Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • ein aktuelles Lichtbild (45 x 35 mm)
  • alter Führerschein gegebenenfalls ist eine Karteiabschrift erforderlich, wenn der Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt wurde)


Zusätzlich bei Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und die Klasse C oder CE beantragen: 

  • ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung sowie

eine ärztliche Bescheinigung oder ein augenärztliches Zeugnis über die Untersuchung des Sehvermögens

Welche Gebühren fallen an?


Gebühr: 25,00 - 30,00 EUR
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.

Spezielle Hinweise

25,30 Euro

Fachlich freigegeben durch


Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Fachlich freigegeben am


28.10.2022

Kontakt


  • Fahrerlaubnisse Göttingen
  • Fahrerlaubnisse Osterode am Harz

Kontaktpersonen


  • Herr Adamitz
  • Frau Caputo
  • Frau Höschler
  • Frau Selle
  • Frau Sauerland
  • Herr Schaper