Altlasten/ Altlastenverzeichnis
Altlasten/ Altlastenverzeichnis
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, von denen eine Gefährdung für die Umwelt, insbesondere für die menschliche Gesundheit ausgehen kann oder zu erwarten ist. Dies können sein: z. B. verlassene oder stillgelegte Ablagerungsplätze für kommunale oder gewerbliche Abfälle (Altablagerungen) oder stillgelegte Anlagen und Betriebsflächen (Altstandorte), auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.
Um zu wissen, ob sich auf einem Grundstück eine Altlastverdachtsfläche oder Altlast befindet, kann eine Auskunft aus dem Altlastenkataster bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Anträge per E-Mail richten Sie bitte an die folgende Adresse: bodenschutz@landkreisgoettingen.de .
Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, von denen die Gefahr einer schädlichen Bodenveränderung oder eine Gefahr für den*die Einzelne*n oder die Allgemeinheit ausgeht, vgl. § 2 V BBodSchG. Dies können z. B. verlassene oder stillgelegte Ablagerungsplätze für kommunale oder gewerbliche Abfälle (Altablagerungen) oder stillgelegte Anlagen und Betriebsflächen (Altstandorte) sein, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde. Altlastenverdächtige Flächen sind solche Flächen, bei denen der Verdacht besteht, dass von ihnen eine Gefahr für die o. g. Schutzgüter ausgehen könnte, vgl. § 2 VI BBodSchG. Um zu wissen, ob sich auf einem Grundstück eine Altlast oder eine Altlastenverdächtige Fläche befindet, kann eine Auskunft aus dem Altlastenkataster bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Der Landkreis Göttingen führt auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ein Altlastenverzeichnis. Das Niedersächsische Umweltinformationsgesetz (NUIG) räumt die Möglichkeit ein, sich eine Auskunft aus diesem Verzeichnis erteilen zu lassen. Dafür reicht ein formloser Antrag per Mail oder per postalischem Schreiben.
Sofern Altlasten und altlastenverdächtige Flächen einer konkreten Person (Eigentümer*in) zugeordnet werden können, ergibt sich aus dem Umweltinformations- und dem Datenschutzrecht, dass diese Daten als sogenannte „personenbezogene Daten“ gelten. Der*die Eigentümer*in hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass Informationen über die Einstufung des Grundstückes nicht allgemein zugänglich sind – denn diese enthalten wesentliche personenbezogene Informationen für die Ermittlung des Vermögens. Aus diesem Grund werden entsprechende Auskünfte nur den jeweiligen Grundstückseigentümer*innen oder den von diesen dazu bevollmächtigten Personen erteilt. Sofern der*die Antragsteller*in nicht zugleich Grundstückseigentümer*in ist, wird daher eine Einverständniserklärung bzw. Vollmacht des*der Grundstückseigentümer*in erforderlich.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Die Zuständigkeit liegt für Grundstücke auf dem Gebiet des Landkreis Göttingens beim Landkreis Göttingen. Ausgenommen sind Grundstücke, die auf dem Stadtgebiet der kreisfreien Stadt Göttingen liegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Eigentumsnachweis (Kopie Grundbuchauszug)
- Vollmacht des Grundstückseigentümers
- Vollmacht oder Auftragskopie des Gerichtes oder der Behörde
- wenn vorhanden: Flurkartenauszug oder Lagekarte
- Angabe zur Gemarkung, Flur und Flurstück
- sonstige Nachweise eines berechtigten Interesses
1) Der*die Eigentümer*in stellt den Auskunftsantrag selbst:
- Eigentumsnachweis , sofern das Eigentum erst vor kurzem übertragen worden ist (z. B. durch Auszug aus dem Grundbuch oder Kopie der Testamentsurkunde)
- Angabe der genauen Lage des Grundstücks, mit Adresse, Flurnummer und Flurstücksnummer
- Kartenausschnitt mit Einzeichnung des angefragten Grundstücks
2) Eine dritte Person stellt den Antrag für den*die Eigentümer*in (z. B. Sachverständige oder Immobienbüros):
- Vollmacht des*der Grundstückseigentümer*in oder entsprechender Beschluss des Gerichtes
- Angabe der genauen Lage des Grundstücks, mit Adresse, Flurnummer und Flurstücksnummer
- Kartenausschnitt mit Einzeichnung des angefragten Grundstücks
Dem Antrag sollte möglichst ein Kartenausschnitt mit Einzeichnung der maßgeblichen Flurstücke beigefügt werden, weil dies die Bearbeitung einer Auskunft vereinfacht und gegebenenfalls Missverständnissen vorbeugt, die sich zum Beispiel durch Umbenennungen von Grundstücken ergeben können .
Welche Gebühren fallen an?
Für die schriftliche Auskunft werden je nach Aufwand Gebühren erhoben. In der Regel werden Auskünfte schriftlich erteilt.
Telefonische oder mündliche Auskünfte sind kostenfrei.
Gebühr: 25,00 - 500,00 EUR
Die Auskunftserteilung ist kostenpflichtig. Kostenschuldner ist die Person, welche zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat, unabhängig davon, ob sie sich von einer anderen Person vertreten lassen hat.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen keine Fristen beachtet werden