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Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz - GwG


Leistungsbeschreibung

Die Terrorismusfinanzierung dient der Finanzierung von terroristischen Vereinigungen durch legale Quellen und mit Straftaten erworbener Geldmittel, z.B. durch Geldwäsche . Mittels der Geldwäsche erfolgt ein Einschleusen illegal erwirtschafteten Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.

Auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) werden den sogenannten „Verpflichteten“ auch aus dem Nichtfinanzsektor, d.h. Unternehmen und einzelnen Personen, besondere Pflichten auferlegt, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Ziel ist das Verhindern von Geschäften mit kriminellem Hintergrund und das Aufdecken dieser mit Hilfe der Verpflichteten.

Nähere Informationen erteilen die zuständige Stelle oder das Niedersächsische Finanzministerium

Spezielle Hinweise

Als Geldwäsche bezeichnet man die Einschleusung von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.

Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) ist es, zu verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Geldwäsche kann dazu beitragen, den Wettbewerb in bestimmten Branchen massiv zu verzerren.

Daher legt das Geldwäschegesetz bestimmten Unternehmen und Personen (Verpflichtete) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen. Verpflichtete im Nichtfinanzsektor sind beispielsweise gewerbliche Güterhändler, Immobilienmakler, bestimmte Dienstleister, Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler.

Der Landkreis Göttingen kann als Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des Geldwäschegesetzes sicherzustellen. Dazu gehören auch Prüfungen der Verpflichteten ohne besonderen Anlass, die insoweit entsprechende Auskunfts-, Vorlage- und Duldungspflichten haben.

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Weitere Informationen finden Sie hier .

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Es werden keine Unterlagen benötigt

Es fallen keine Gebühren an.

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hält Informationen zur Geldwäscheprävention sowie Merkblätter und Dokumentationen zur Verfügung.

Spezielle Hinweise

Zur Aufzeichnung der erhobenen Angaben und eingeholten Informationen nach dem Geldwäschegesetz nutzen Sie bitte den Dokumentationsbogen.

Allgemeinverfügung zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten

Der Landkreis Göttingen ordnet mit der Allgemeinverfügung vom 06.09.2022 an, dass Unternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 des Geldwäschegesetztes eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen haben, wenn die Haupttätigkeit des Verpflichteten im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. Für die Bestellung des Geldwäschebeauftragten können die abrufbaren Vordrucke verwendet werden (siehe Anlage Dokumente)

Hinweisgebersystem nach § 53 GwG

Gemäß § 53 Abs. 1 GwG haben die Aufsichtsbehörden ein System einzurichten zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen: 

  • das Geldwäschegesetz und
  • auf Grundlage dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen und
  • andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften zu ahnden.

Sollten Sie einen solchen Hinweis abgeben wollen, so bestehen folgende Möglichkeiten der Benachrichtigung:

  • per Brief an

Landkreis Göttingen
FD Ordnung, Gewerbe, Bevölkerungsschutz
Herzberger Str. 5
37520 Osterode am Harz

  • per Telefon: 05522 9604265 an.

Eine Person, die einen Hinweis nach § 53 GwG abgegeben hat, darf nach § 49 Abs. 4 bzw. § 53 Abs. 5a GwG keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis erfahren. Ist dies dennoch der Fall, kann sich die Person bei der Aufsichtsbehörde beschweren.

Bitte beachten Sie

Der Hinweis an die Aufsichtsbehörde entbindet Sie nicht von Ihrer Meldepflicht an die Zentrale für Finanztransaktionsuntersuchung (FIU) gemäß § 43 Geldwäschegesetz.

Bekanntmachungen gemäß § 57 GwG

Nach § 57 des Geldwäschegesetzes haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen

Rechtsvorschriften verhängt hat, für die Dauer von 5 Jahren, auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

  • Derzeit liegen keine entsprechenden Maßnahmen bzw. unanfechtbare Bußgelder vor.
     

Registrierungspflicht bei GoAML nach § 45 GwG

Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG müssen sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei goAML, dem elektronische Meldeportal der FIU, registrieren (§ 45 Abs. 1 S. 2 GwG).
Die Registrierung muss mit der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens aber zum 01.01.2024 erfolgen .
Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 59 Abs. 6 GwG).

Niedersächsisches Finanzministerium